OGH 9 ObA 134/16w
Worum es ging: Kann ich mich einfach auf geänderte Umstände berufen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sich darauf zu berufen, dass die Grundlage des Geschäfts weggefallen ist, kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Gibt es andere Wege, sich von einer vertraglichen Bindung zu lösen, sind diese zuerst zu nutzen.
Leistungen, die in einer Betriebsvereinbarung zugesagt wurden, können durch eine spätere Betriebsvereinbarung grundsätzlich auch rückwirkend verringert werden. Das gilt auch dann, wenn die frühere Vereinbarung dabei nachträglich verbindlich ausgelegt wird.
Nein. Ob eine Bestimmung unmittelbar für Ihr Arbeitsverhältnis gilt oder nur die Vertragsparteien untereinander bindet, hängt nicht davon ab, an welcher Stelle sie im Kollektivvertrag steht. Ein und derselbe Satz kann zum Teil unmittelbar wirken und zum Teil nur die Kollektivvertragsparteien verpflichten.
Ein Kollektivvertrag wirkt ab dem Tag nach seiner Kundmachung. Ein später kundgemachter Kollektivvertrag verdrängt daher einen anderen, der zwar später abgeschlossen, aber früher kundgemacht wurde. Auf das Datum des Abschlusses kommt es nicht an.
Die Regeln, mit denen man sich bei gewöhnlichen Verträgen von einer weggefallenen Grundlage lösen kann, lassen sich auf Kollektivverträge nicht ohne Weiteres übertragen. Deren allgemein geltende Bestimmungen sind anders zu beurteilen als eine Abmachung zwischen zwei Vertragspartnern.
Regeln beide denselben Gegenstand, gilt die Betriebsvereinbarung nur so weit, als sie für Sie günstiger ist als der höherrangige Kollektivvertrag. Nebeneinander gelten die Regelungen nie. Verglichen wird überhaupt nur, wenn tatsächlich beide Regelungen gleichzeitig in Geltung stehen.
Erst, wenn sie im Betrieb bekannt gemacht wurde. Steht fest, dass eine wirksame schriftliche Vereinbarung vorliegt und dass sie im Betrieb aufgelegt wurde, gilt sie auch für Sie; die Anforderungen an die Form dürfen nicht überspannt werden. Wer meint, die Art der Bekanntmachung habe nicht gereicht, muss das behaupten und beweisen.
Nein. Ein Dauerschuldverhältnis können Sie im Kern immer aus wichtigem Grund beenden, das gilt grundsätzlich auch für genussrechtsähnliche Veranlagungen. Dieses Recht besteht aber nicht, wenn sich allein jenes Risiko verwirklicht, das Sie als Anleger ohnehin zu tragen haben. Dann können Sie sich auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 09.08.2016, 6 Ra 14/16z-19
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 30 EStG 1988 § 124 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
39 Absätze, 12.699 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.11.2016
Geschäftszahl
9ObA134/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni in der Rechtssache der klagenden Partei R***** A*****, vertreten durch Mag. Dr. Stephan Medwed Rechtsanwalts-KG in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 8.200 EUR sA und Feststellung (32.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. August 2016, GZ 6 Ra 14/16z-19, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. November 2015, GZ 31 Cga 138/15w-14, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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