OGH 5 Ob 136/18p
Worum es ging: Ist eine Schenkung ohne Notariatsakt gültig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn die Sache wirklich übergeben wurde. Nötig ist ein Akt, der zum Schenkungsvertrag hinzukommt, nach außen erkennbar ist und zeigt, dass die Sache aus der Gewahrsame des Schenkers in jene des Beschenkten übergeht. Das kann auch durch Zeichen geschehen, etwa durch Übergabe der Schlüssel oder durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung.
Die Übergabe muss nach außen deutlich erkennbar sein. Aus ihr muss hervorgehen, dass der Schenkende die Sache sofort aus seiner Verfügung in den Besitz des Beschenkten geben will.
Weil aus der Urkunde eindeutig hervorgehen muss, welches Recht gemeint ist. Steht im Vergleich nur allgemein von einem Wohn- und Nutzungsrecht, ohne dass klar wird, ob damit ein umfassendes Nutzungsrecht oder nur ein Gebrauchsrecht gemeint ist, darf das Grundbuchsgericht nicht eintragen. Zweifel bei der Auslegung darf es nämlich gar nicht lösen. Auch die Eintragung des geringeren Rechts kommt dann nicht in Frage.
Die Klausel, dass mit der Unterschrift die Übergabe und Übernahme als vollzogen gilt, ist für sich allein keine wirkliche Übergabe. Für eine Schenkung ohne Notariatsakt genügt eine solche Formulierung daher nicht.
Nicht, wenn die Übergabe bereits stattgefunden hat. Für das Grundbuch genügt in der Vertragsurkunde der Hinweis, dass die wirkliche Übergabe schon erfolgt ist; einzelne Übergabehandlungen müssen nicht geschildert werden. Diese Bestätigung muss allerdings auch vom Geschenkgeber stammen.
Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Sie muss den Gegenstand des Vertrags, die Vertragspartner und bei entgeltlichen Geschäften auch den Preis nennen, damit sie als Vollmacht für dieses bestimmte Geschäft gilt. Eine im Kaufvertrag erteilte Untervollmacht ändert daran nichts, denn ein Mangel der Hauptvollmacht wirkt auch auf sie durch. Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat.
Nein. Der Ausdruck Wohnrecht ist unklar, weil er eher ein Überbegriff als eine eindeutige Festlegung ist, und erfüllt die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht. Auch die Bezeichnung als Wohnungsrecht genügt nicht. Ausreichend ist es dagegen, wenn die Urkunde durch einen genauen Verweis klarstellt, welches Recht gemeint ist.
Haben beide Seiten die Einwilligung in die Eintragung gerichtlich oder notariell beglaubigt unterschrieben, ist dem Gesetz genügt. Ein Nachtrag braucht nur dann eine neue Beglaubigung, wenn dadurch eine Einwilligung mit neuem Inhalt nötig wird. Wird darin bloß der Rechtsgrund der Übereignung bezeichnet, ist keine neue Beglaubigung zu verlangen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 09.01.2018
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 22.05.2018, 47 R 24/18d
Zitierte Paragrafen
ABGB § 442 ABGB § 509 ABGB § 943 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 94 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 3 WEG 2002 § 40 WEG 2002 § 5
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Geschäftszahl
5Ob136/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Dr. K*, 2. H*, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Mai 2018, AZ 47 R 24/18d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 9. Jänner 2018, TZ 4864/2017, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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