Bis wann kann ich die Baukosten meiner Genossenschaftswohnung bekämpfen?
günstig für Bauvereinigung betrifft Genossenschaftsmieter, Wohnungsnutzer, Bauvereinigungen
Für Einwendungen gegen die zugrunde gelegten Herstellungskosten oder gegen einen Fixpreis gilt eine Ausschlussfrist. Wurde das Haus schon vor dem 1. Jänner 1994 erstmals bezogen, beginnt diese Frist mit diesem Tag zu laufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 27.09.2022 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1999)
In § 18 Abs 3 WGG wurde eine materiell-rechtliche Präklusivfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrundegelegten gesamten Herstellungskosten (§ 13 Abs 2 WGG) beziehungsweise eines Fixpreises normiert. Hat der erstmalige Bezug der Baulichkeit schon vor dem 1. 1. 1994 stattgefunden, so beginnt die Frist - in sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung zu § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG idF 3. WÄG (5 Ob 94/98d = WoBl 1998/115; RIS-Justiz RS0109837) - am 1. 1. 1994 zu laufen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einwendungsfrist des § 18 Abs 3a WGG.OGH 5 Ob 27/22i, 27.09.2022
- Unter dem in § 18 Abs 3 WGG verwendeten Begriff des „Kalenderjahres“ ist das im Kalender festgelegte Jahr vom 1. 1. bis zum 31. 12. zu verstehen. Mit der Präklusionsfrist von drei Kalenderjahren ist das Ende des dritten auf den Bezug folgenden Kalenderjahres gemeint, die Verlängerungen erfolgen jeweils wiederum um ein Kalenderjahr ex lege.OGH 5 Ob 146/09w, 20.04.2010
- Gemäß § 44 MRG idF der Wohnrechtsnovelle 1999 BGBl I 147 gelten § 16 Abs 8 zweiter bis vierter Satz und § 26 Abs 3 zweiter und dritter Satz MRG nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden. Diese Bestimmung ist gemäß Art IX Z 3 WRN 1999 mit 1. 9. 1999 in Kraft getreten.OGH 5 Ob 286/99s, 09.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112050 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 27/22i, 27.09.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
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