Gilt die Frist auch für Mietverträge vor 1994?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Präklusivfrist nach § 16 Abs 8 MRG ist auch auf "Altverträge" anzuwenden, die bereits vor Inkrafttreten des MRG abgeschlossen wurden.OGH 5 Ob 206/24s, 30.01.2025
- Die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 9 letzter Satz MRG gilt auch für „Altverträge“, die vor dem 1. 1. 1982 geschlossen wurden, wenn das Erhöhungsbegehren nach Inkrafttreten des MRG wirksam wurde. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Mietzinserhöhung wirksam wird, jedenfalls aber nicht vor dem 1. 3. 1994.OGH 5 Ob 131/14x, 27.01.2015
- Die Wohnrechtsnovelle 2000 hob in ihrem Art II Z 2 § 44 MRG idF der WRN 1999 auf; sie normierte in § 49c Abs 8 MRG, dass § 44 MRG idF der WRN 1999 auf Verfahren über die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. 7. 2000 bei Gericht (bei der Gemeinde) anhängig gemacht worden sind, weiter anzuwenden sind.OGH 5 Ob 121/08t, 09.09.2008
- Hier: Darstellung der Rechtsänderungen zur Präklusion von Mietzinsüberprüfungsanträgen bei sogenannten Altverträgen, also solchen, die vor Inkrafttreten des 3. WÄG abgeschlossen wurden.OGH 5 Ob 205/01k, 29.01.2002
- § 18 Abs 3 WGG ist mit 1. 1. 1994 in Kraft getreten, somit beginnt die dreijährige Präklusivfrist des § 18 Abs 3 WGG frühestens an diesem Tage zu laufen.OGH 5 Ob 295/00v, 19.12.2000
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Wurde nur der Antrag auf Prüfung des Mietzinses zu einem bestimmten (in der Vergangenheit liegenden) Zinstermin zurück- oder abgewiesen, kann der Antrag auf Überprüfung einer vor dem 1. 3. 1994 geschlossenen Mietzinsvereinbarung hinsichtlich anderer Zinstermine neuerlich gestellt werden. Entscheidungen über die Gültigkeit der Mietzinsvereinbarung an sich oder über die Höhe des Mietzinses ohne Bezug auf einen bestimmten Zinstermin (worunter auch Abweisungen oder Zurückweisungen von Mietzinsüberprüfungsbegehren wegen angenommener Präklusion zu subsumieren sind) wirken hingegen weiter.OGH 5 Ob 123/00z, 26.09.2000
- Nach allgemeinen Grundsätzen ist diese Abgrenzungsregelung auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen § 44 MRG am 1. 9. 1999 (Art IX Z 3 der WRN 1999) noch anhängig waren.OGH 5 Ob 303/99s, 23.11.1999
- Durch § 44 MRG wird der zeitliche Anwendungsbereich der Präklusionsregelungen in § 16 Abs 8 und § 26 Abs 3 MRG dahin eingeschränkt, dass diese Regelungen nicht auf - aus der Sicht des 3. WÄG - "Altverträge" anzuwenden sind.OGH 5 Ob 303/99s, 23.11.1999
- Gemäß § 44 MRG idF der Wohnrechtsnovelle 1999 BGBl I 147 gelten § 16 Abs 8 zweiter bis vierter Satz und § 26 Abs 3 zweiter und dritter Satz MRG nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden. Diese Bestimmung ist gemäß Art IX Z 3 WRN 1999 mit 1. 9. 1999 in Kraft getreten.OGH 5 Ob 286/99s, 09.11.1999
- Darauf, auf welche Weise die letztlich undurchsetzbare Befristung des Bestandverhältnisses erzielt werden sollte, kommt es nicht an.OGH 5 Ob 326/98x, 15.06.1999
- Sinngemäße Heranziehung der Rechtsprechung zu § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG idF 3. WÄG für die Frist des § 18 Abs 3 WGG.OGH 5 Ob 150/99s, 26.05.1999
- Im Falle eines Altvertrages mit gesetzlich nicht durchsetzbarer Befristung gibt es keinen Grund, die dreijährige Frist des zweiten Satzes gemäß § 16 Abs 8 3.Satz MRG zu verlängern.OGH 5 Ob 128/99f, 11.05.1999
- Die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG bezieht sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit des vereinbarten Hauptmietzinses.OGH 1 Ob 164/98v, 15.12.1998
- Eine am 1.3.1994 beginnende 3-Jahres-Frist endet nicht schon am 28.2.1997, sondern erst am 1.3.1997 (um Mitternacht).OGH 5 Ob 147/98y, 09.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109837 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 31.
- OGH 5 Ob 206/24s, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 211/22y, 29.08.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 150/21a, 21.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 153/18p, 13.12.2018
- OGH 5 Ob 123/17z, 29.08.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8; MRG idF 3.WÄG §26 Abs3; MRG idF WRN 2000 §26 Abs4; 3.WÄG ArtII AbschnII Z5
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Frist beginnt erst mit der endgültigen Vereinbarung über den Mietzins. Haben Sie vorher nur einen Vorvertrag geschlossen, setzt das die Frist noch nicht in Gang.
Für die Frist, innerhalb der Sie eine Mietzinsvereinbarung als unwirksam bekämpfen können, gelten die Regeln über die Verjährung sinngemäß. Umstände, die eine Verjährung hemmen oder unterbrechen, wirken daher auch hier.