OGH 8 Ob 102/19m
Worum es ging: Wer muss beweisen, was sich die Firma erspart hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bleibt die Arbeit aus Gründen auf Ihrer Seite aus und verlangt der Unternehmer trotzdem sein Entgelt, müssen Sie als Auftraggeber genau behaupten und beweisen, was er sich dadurch erspart hat. Die eigene Arbeitsleistung, die er nicht erbringen musste, gilt dabei nicht als Ersparnis.
Er soll durch Ihre Stornierung weder schlechter noch besser gestellt werden, als wenn der Auftrag durchgeführt worden wäre. Ihm bleibt daher das vereinbarte Entgelt, er muss sich aber anrechnen lassen, was er sich erspart oder anderweitig verdient hat.
Ab dem Tag, an dem endgültig feststeht, dass das Werk unterbleibt. Anderes gilt nur, wenn eine von der Fertigstellung unabhängige Fälligkeit vereinbart wurde. Sie müssen von dem Unterbleiben auch erfahren haben; es genügt allerdings, wenn es Ihnen nur deshalb unbekannt blieb, weil Sie eine gebotene Nachfrage unterlassen haben.
Klagt ein Unternehmer sein Entgelt ein, weil die Arbeit aus Gründen auf Ihrer Seite unterblieben ist, muss er nicht selbst behaupten, dass er sich nichts erspart oder anderweitig nichts verdient hat. Solche Einwendungen müssen Sie als Auftraggeber erheben.
Nein. Bleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen aus, die beim Besteller liegen, gebührt Ihnen das vereinbarte Entgelt schon dann, wenn Sie zur Leistung bereit waren. Eine Nachfrist müssen Sie dafür nicht setzen; anrechnen lassen müssen Sie sich, was Sie sich erspart oder anderweitig verdient haben.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Wenn die Arbeit unterbleibt und der Unternehmer trotzdem sein Entgelt verlangt, muss er sich anrechnen lassen, was er sich erspart oder anderweitig verdient hat. Er muss diese Abzüge aber nicht von sich aus vornehmen. Sie als Auftraggeber müssen behaupten und beweisen, was abzuziehen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hallein, 21.01.2019, 2 C 356/18y-18
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 10.07.2019, 53 R 76/19m-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1168 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.11.2019
Geschäftszahl
8Ob102/19m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte & Strafverteidiger OG in Bischofshofen, gegen die beklagte Partei Mag. H*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen 9.279,38 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 10. Juli 2019, GZ 53 R 76/19m-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 21. Jänner 2019, GZ 2 C 356/18y-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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