Kann ich klagen, wenn jemand nur ein Recht behauptet?
günstig für Eigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Mieter, Wegberechtigte
Ja, wenn er es gegenüber Dritten behauptet und dadurch ein Eingriff in Ihr Grundstück droht. Dann können Sie schon vorbeugend auf Unterlassung klagen. Ist dagegen keine tatsächliche Störung zu erwarten, liegt noch keine Anmaßung vor.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 05.03.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Unter Anmaßung im Sinne des § 523 ABGB ist die gegenüber einem Dritten aufgestellte Behauptung eines die Freiheit des Eigentums einschränkenden Rechts zu verstehen. Wenn vom Dritten (etwa dem Mieter des Anmaßenden) eine Eingriffshandlung droht, kann der Eigentümer vorbeugend auf Unterlassung der Anmaßung klagen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Behauptung der Anmaßung des Eigentums wäre gegenüber der Behauptung, durch eine Servitut zur Nutzung berechtigt zu sein, ein Aliud.OGH 1 Ob 6/24z, 05.03.2024
- Hier: Kein Nachweis der Anmaßung einer Servitut. Beklagter behauptete, er sei Eigentümer der von ihm genutzten Flächen.OGH 1 Ob 6/24z, 05.03.2024
- Das rein faktische Begehen oder Befahren eines Grundstücks reicht für die Anmaßung einer Grunddienstbarkeit nicht aus.OGH 4 Ob 162/19f, 24.09.2019
- Eine solche Behauptung stellt aber dann keine Anmaßung dar, wenn keine faktische Störungshandlung zu erwarten ist. Sie kann aber eine negative Feststellungsklage nach allgemeinem Prozessrecht begründen oder unter Umständen eine vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen.OGH 8 Ob 62/14x, 24.03.2015
- Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe.OGH 4 Ob 261/02i, 17.12.2002
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Die bloße Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechtes gegenüber Dritten kann dann eine Anmaßung im Sinn eines Eigentumseingriffes nach § 523 ABGB darstellen, wenn vom Dritten infolge dieser ihm gegenüber aufgestellten Behauptung eine faktische Störungshandlung zu erwarten ist.OGH 6 Ob 209/00d, 15.03.2001
- Hier: Anmaßender stellt gegenüber den Klägern, deren Pensionsgästen und dem Sohn der Kläger die Behauptung auf, ein über die Liegenschaft der Kläger führender Weg dürfe nur auf eine bestimmte Weise benützt werden. Damit bezweckt der Beklagte konkret, diese angesprochenen Personen daran zu hindern, die Benützung des Weges in der von ihm bestrittenen Weise fortzusetzen. Dieses Verhalten des Beklagten ist dem Aufstellen eines entsprechenden Verbotsschildes gleichzusetzen, das ebenfalls untersagt werden könnte.OGH 3 Ob 295/98y, 15.09.1999
- Eine Anmaßung in diesem Sinn ist bereits eine objektiv rechtswidrige Servitutsausübung. Es kann somit keineswegs generell gesagt werden, daß eine Behauptung keine Anmaßung im Sinn eines Eigentumseingriffs nach § 523 ABGB sein kann.OGH 3 Ob 295/98y, 15.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112359 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 1 Ob 6/24z, 05.03.2024, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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