Was kann ich verlangen, wenn jemand mein Grundstück unbefugt mitbenützt?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wohnungseigentümer
Maßt sich jemand ein Wegerecht oder ein anderes Nutzungsrecht an Ihrem Grundstück an oder überschreitet er ein bestehendes Recht, können Sie die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, dass er es künftig unterlässt, und Ersatz Ihres Schadens. Ist die Wiederherstellung nicht tunlich, bleibt Ihnen nur der Ersatz der Wertminderung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 24.05.2016 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1960)
Auch durch den Eingriff eines anderen in das Eigentum durch rechtswidrige Anmaßung oder Erweiterung einer Dienstbarkeit erschöpft sich das dem Eigentümer gemäß § 523 ABGB zustehende Klagerecht in dem Begehren auf Wiederherstellung einer im wesentlichen gleichen Lage im Sinne des § 1323 ABGB, auf Unterlassung jedes weiteren Eigriffes, schließlich auf Leistung des Schadenersatzes.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt.OGH 1 Ob 62/16y, 24.05.2016
- Hier: Eingriff in die Benützungsrechte (Mitbenützungsrechte) an der gemeinsamen Heizanlage einer Wohnungseigentumsanlage.OGH 5 Ob 143/04x, 29.06.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0015015 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 62/16y, 24.05.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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