Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.03.2024 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 6/24z

Worum es ging: Darf ich dem Nachbarn jede Nutzung meines Grundes verbieten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weitgehend ja. Als Grundeigentümer sind Sie nur durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt. Dass Sie Ihr Eigentum verteidigen, damit kein Recht des Nachbarn entsteht, ist kein Rechtsmissbrauch, selbst wenn ihn das wirtschaftlich hart trifft.

Nein. Solange die Eintragung im Grundbuch fehlt, werden Sie durch die bloße Übergabe der Liegenschaft nicht Eigentümer. Auch die Aushändigung einer eintragungsfähigen Urkunde genügt nicht. Bis zur Eintragung bleibt der bisherige Eigentümer Eigentümer, Sie haben nur einen Anspruch auf die Übertragung.

Nein. Solange Sie nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft. Sein Recht ist durch die Verpflichtungen aus dem Vertrag zwar beschränkt, er gilt aber weiterhin als Eigentümer, auch wenn Ihnen die Liegenschaft bereits übergeben wurde.

Ja. Sie können nicht nur dann klagen, wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, sondern gegen jeden unberechtigten Eingriff. Ob dabei ein Schaden entstanden ist, spielt keine Rolle. Sie können verlangen, dass die Störung aufhört und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.

Ja. Wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, können Sie allein auf die Feststellung klagen, dass es nicht besteht; ein besonderes Interesse müssen Sie dafür nicht nachweisen. Maßt sich der Störer dagegen gar kein Recht an, brauchen Sie ein eigenes Interesse an der Feststellung.

Sie müssen beweisen, dass der andere sich tatsächlich ein Recht an Ihrem Grundstück anmaßt. Gelingt Ihnen das nicht, wird Ihre Klage abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen. Behauptet der Gegner nur, die Fläche gehöre ihm selbst, liegt keine solche Anmaßung vor.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.

Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.

Ja. Schikanös ist nur eine Rechtsausübung, die ausschließlich oder ganz überwiegend dazu dient, den anderen zu schädigen. Verlangen Sie vom Nachbarn die Räumung einer von ihm beanspruchten Fläche von einigen Quadratmetern, ist das nicht schikanös.

Ja, wenn er es gegenüber Dritten behauptet und dadurch ein Eingriff in Ihr Grundstück droht. Dann können Sie schon vorbeugend auf Unterlassung klagen. Ist dagegen keine tatsächliche Störung zu erwarten, liegt noch keine Anmaßung vor.

Sie können feststellen lassen, dass das behauptete Recht nicht besteht, den früheren Zustand wiederherstellen lassen, künftige Störungen untersagen lassen und Schadenersatz verlangen. Die Feststellung wirkt nur gegen den Eigentümer des begünstigten Grundstücks, Beseitigung und Unterlassung gegen jeden Störer.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 354 ABGB § 431 ABGB § 523 ZPO § 228 ZPO § 405 ZPO § 482 ZPO § 50

Entscheidungstext

57 Absätze, 18.647 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.03.2024

Geschäftszahl

1Ob6/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* K*, vertreten durch Dr. Günther Auer, Rechtsanwalt in Oberndorf, gegen die beklagte Partei J* K*, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung, Entfernung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 16. November 2023, GZ 53 R 171/23p-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. Juli 2023, GZ 10 C 92/22y-26, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens bestätigt und hinsichtlich des Entfernungs- und Unterlassungsbegehrens dahin abgeändert, dass insofern das Urteil des Erstgerichts (in den Punkten 2. und 3.) wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.813,88 EUR (nur Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail