Bekomme ich Schadenersatz, wenn der Makler seine Pflichten verletzt?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Käufer, Verkäufer, Makler, Konsumenten
Ja. Verletzt der Makler seine Pflichten Ihnen gegenüber, können Sie unter den allgemeinen Voraussetzungen Schadenersatz verlangen. Das Maklergesetz verweist dafür nur auf das allgemeine Schadenersatzrecht; schon Fahrlässigkeit genügt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Hat der Makler seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verletzt, kann bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatz verlangt werden. Insofern verweist Satz 1 des § 3 Abs 4 MaklerG lediglich auf allgemeines Schadenersatzrecht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Haftung genügt schon Fahrlässigkeit.OGH 2 Ob 202/11m, 20.09.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116638 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 12.
- OGH 1 Ob 77/23i, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 115/21m, 06.08.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 1/20p, 30.04.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 40/16t, 25.08.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 93/16m, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 84/15s, 25.02.2016
Genannte Normen
MaklerG §3 Abs4 Satz1
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Haftung des Maklers für fremde Angaben
Vertragsrecht · Beratungspflichten des Maklers
Schadenersatz · Eigenhaftung des Vertreters
Vertragsrecht · Schadenersatz bei Täuschung oder Drohung
Vertragsrecht · Provision bei verletzter Hinweispflicht