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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 40/16t

Worum es ging: Worüber muss mich ein Immobilienmakler aufklären?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Immobilienmakler wird als Fachmann beurteilt und haftet nach diesem Maßstab. Er muss Ihnen alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt geben. Dazu gehört auch der Hinweis, ob sich das Objekt für die von Ihnen angestrebte gewerbliche Nutzung eignet.

Grundsätzlich nein. Für eine Information, die er bloß von einem Dritten, etwa von einem seiner beiden Auftraggeber, weitergibt, haftet der Makler in der Regel nicht. Trifft ihn aber ein eigenes Verschulden, haftet er sehr wohl. Besteht kein Anlass, an der Richtigkeit zu zweifeln, muss er die Angabe nicht überprüfen.

Ein Makler muss Ihnen alle Informationen über das Geschäft weitergeben, günstige wie ungünstige. Er muss aber nicht nachforschen, ob die Angaben stimmen, solange kein Anlass zu Zweifeln besteht. Er darf allerdings nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt geprüft; eine Beratung wie durch einen Anwalt schuldet er nicht.

Ja. Der Immobilienmakler muss Sie als Verbraucher darüber aufklären, ob der Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich vielleicht gar nicht beseitigen lassen. Er muss also sagen, ob die nötigen Bewilligungen der Baubehörde vorliegen.

Ja. Verletzt der Makler seine Pflichten Ihnen gegenüber, können Sie unter den allgemeinen Voraussetzungen Schadenersatz verlangen. Das Maklergesetz verweist dafür nur auf das allgemeine Schadenersatzrecht; schon Fahrlässigkeit genügt.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 WEG 2002 § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.129 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2016

Geschäftszahl

5Ob40/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Christof Joham, Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in Eugendorf, gegen die beklagte Partei A ***** GmbH, *****, vertreten durch die Karre Rechtsanwalts GmbH in Kaprun, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei W***** A*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1.) 16.543,42 EUR sA, 2.) Feststellung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2016, GZ 4 R 140/15h-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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