OGH 5 Ob 125/19x
Worum es ging: Kann ich ein Urteil bekämpfen, weil es den Akt falsch wiedergibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das geht nur, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wurde. Zieht das Gericht aus richtig dargestellten Beweisergebnissen bloß Schlüsse, die Ihnen nicht recht sind, ist das keine Aktenwidrigkeit.
Ein Immobilienmakler wird als Fachmann beurteilt und haftet nach diesem Maßstab. Er muss Ihnen alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt geben. Dazu gehört auch der Hinweis, ob sich das Objekt für die von Ihnen angestrebte gewerbliche Nutzung eignet.
Die Provision des Immobilienmaklers wird nur gekürzt, wenn seine Leistung durch den Pflichtverstoß weniger wert ist als ohne ihn. Das ist stets im Einzelfall zu beurteilen, wobei es auf die für den Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers ankommt.
Grundsätzlich nein. Für eine Information, die er bloß von einem Dritten, etwa von einem seiner beiden Auftraggeber, weitergibt, haftet der Makler in der Regel nicht. Trifft ihn aber ein eigenes Verschulden, haftet er sehr wohl. Besteht kein Anlass, an der Richtigkeit zu zweifeln, muss er die Angabe nicht überprüfen.
Ein Makler muss Ihnen alle Informationen über das Geschäft weitergeben, günstige wie ungünstige. Er muss aber nicht nachforschen, ob die Angaben stimmen, solange kein Anlass zu Zweifeln besteht. Er darf allerdings nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt geprüft; eine Beratung wie durch einen Anwalt schuldet er nicht.
Gibt das Berufungsgericht die Feststellungen der ersten Instanz falsch wieder, ist das ein Fehler. Das Höchstgericht bereinigt ihn, indem es die tatsächlich getroffenen Feststellungen selbst rechtlich beurteilt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 26.09.2018, 4 C 412/17t-34
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 KSchG § 30b ZPO § 503
Entscheidungstext
41 Absätze, 17.722 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
5Ob125/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DDI. J*, 2. Mag. P*, vertreten durch Dr. Friedrich Helml LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wegen 15.000 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 3. Mai 2019, GZ 58 R 101/18b-40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 26. September 2018, GZ 4 C 412/17t-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 1.205,96 EUR (darin enthalten 200,99 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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