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Wann wird eine eingebaute Sache Teil des Gebäudes?

betrifft Eigentümer, Bauherren, Lieferanten, Werkunternehmer
Eine Sache wird zum unselbständigen Teil einer Hauptsache, wenn sie sich nur unter Verletzung der Substanz oder nur auf unwirtschaftliche Weise wieder trennen lässt. Maßstab ist, ob nach der Trennung Hauptsache oder Teil wirtschaftlich etwas anderes wären. Eine im Wesentlichen fertige Aufzugsanlage und lose Einzelteile für eine solche Anlage sind wirtschaftlich nicht dasselbe.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Ein unselbständiger Bestandteil liegt dann vor, wenn die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng ist, dass er von dieser nicht ohne Verletzung der Substanz oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte; wenn also nach der Absonderung Hauptsache oder Bestandteil wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen sind. Eine im wesentlichen fertig gestellte Aufzugsanlage und diverse Bestandteile zur Herstellung einer solchen (deren Herausgabe hier begehrt wird), sind wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112912 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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