Woran erkenne ich, ob ein Einbau eine eigene Sache bleibt?
betrifft Eigentümer, Käufer, Verkäufer, Bauherren, Gläubiger
Es kommt darauf an, ob sich der Teil tatsächlich und wirtschaftlich sinnvoll wieder abtrennen lässt. Ist die Verbindung so eng, dass eine Trennung gar nicht oder nur unwirtschaftlich möglich wäre, gehört der Teil zwingend zur Hauptsache und kann niemand anderem gehören. Lässt er sich dagegen sinnvoll trennen, bleibt er eine eigene Sache und muss das Schicksal der Hauptsache nicht teilen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Der Begriff "Bestandteil" ist im ABGB nicht ausdrücklich geregelt oder auch nur erwähnt, aber in Rechtslehre und Rechtsprechung fest umrissen. Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind; lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In Wandnischen „eingeputzte“ Wandbilder.OGH 6 Ob 266/11b, 16.02.2012
- Hier: Zur Frage, was unter „Verbindung" in den Besonderen Bedingungen für Haftpflichtversicherungen Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" Z 2, (VF 50112:03) zu verstehen ist.OGH 7 Ob 89/07z, 04.07.2007
- Unselbständige Bestandteile sind nicht sonderrechtsfähig.OGH 3 Ob 179/03z, 21.08.2003
- hier: Dacheindeckungsteile und Fassadenteile (Trapezblechschalen) sind unselbständige Bestandteile.OGH 10 Ob 84/97v, 15.04.1997
- Hier: Wandgemälde, das im sogenannten Seccoverfahren hergestellt wurde, ist selbständiger Bestandteil.OGH 8 Ob 642/93, 18.11.1993
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- Die Abtrennung ist regelmäßig dann unwirtschaftlich, wenn Teilsache und Restsache zusammen weniger wert sind als die ungeteilt Sache. Auch auf diese Wertminderung der Hauptsache ist Bedacht zu nehmen.OGH 4 Ob 523/90, 08.05.1990
- Bei Entfernungskosten von fünfundzwanzig Prozent bis zu fünfzig Prozent des Wertes von Fenstern und Türen ist nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftlich endgültige Verbindung anzunehmen.OGH 3 Ob 112/87, 11.11.1987
- Es kommt darauf an ob und inwieweit eine Absonderung eine Beeinträchtigung oder Änderung der Substanz oder des Wesens zur Folge hätte.OGH 7 Ob 642/85, 12.12.1985
- Entscheidend ist die Verkehrsauffassung (hier: Superädifikat über zwei Grundstücke, durch Mittelmauer getrennt; selbständige Verwertbarkeit beider Teile).OGH 8 Ob 651/84, 23.05.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009891 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 25.
- OGH 5 Ob 52/24v, 02.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 74/24a, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 64/19a, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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