Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.09.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 64/19a

Worum es ging: Wovon hängt ab, wem ein Haus auf fremdem Grund gehört?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Davon, ob das Gebäude bei seiner Errichtung auf Dauer stehen bleiben sollte. Nicht entscheidend ist, ob es sich ohne Zerstörung wieder abbauen ließe, sondern die Belassungsabsicht des Erbauers. Diese wird nicht nach seiner inneren Einstellung beurteilt, sondern nach dem äußeren Erscheinungsbild, also nach Zweck und Beschaffenheit des Baus und etwa nach einem von vornherein befristeten Recht, den Grund zu benützen.

Es kommt darauf an, ob sich der Teil tatsächlich und wirtschaftlich sinnvoll wieder abtrennen lässt. Ist die Verbindung so eng, dass eine Trennung gar nicht oder nur unwirtschaftlich möglich wäre, gehört der Teil zwingend zur Hauptsache und kann niemand anderem gehören. Lässt er sich dagegen sinnvoll trennen, bleibt er eine eigene Sache und muss das Schicksal der Hauptsache nicht teilen.

Entscheidend ist, ob sich der Gegenstand wirtschaftlich sinnvoll wieder abtrennen und als eigene Sache herstellen lässt. Allein dass etwas fest mit dem Boden, dem Mauerwerk oder durch Nieten und Nägel verbunden ist, macht es noch nicht zu einem unselbständigen Bestandteil.

Lässt sich ein Teil nicht abtrennen, ohne die Sache zu verletzen, gehört er zwingend derselben Person wie die Hauptsache. Ist er dagegen abtrennbar, kann er weiterhin jemand anderem gehören.

Entscheidend ist, ob man vom belasteten Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die ein solches Recht vermuten lassen, etwa deutliche Fahrrinnen oder ein Tor, das ohne Wegerecht keine Funktion hätte. Bei Rechten, die nur einer Person zustehen, wie einem Wohnungsrecht, ist das von außen in der Regel nicht erkennbar.

Ja. Wer den Widerspruch zwischen dem Grundbuch und den tatsächlichen Verhältnissen hätte feststellen können, handelt fahrlässig und ist nicht geschützt. Schon das Unterlassen der Besichtigung kann eine solche Sorgfaltsverletzung sein. Bei Hinweisen auf nicht eingetragene Rechte müssen Sie nachforschen, etwa bei den angrenzenden Grundeigentümern.

Ja, wenn Ihr Recht weder im Grundbuch steht noch für den Käufer erkennbar war. Der Käufer, der auf das Grundbuch vertraut, erwirbt das Grundstück dann frei von Ihrem Recht. Es lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass der Käufer später nichts dagegen unternimmt.

Ja. Eine Eigenschaft oder Verwendungsmöglichkeit der Sache kann auch stillschweigend zugesagt werden, also durch das Verhalten des Verkäufers. Ob das der Fall war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Liegt eine solche Zusage vor, schadet es Ihnen nicht mehr, dass der Mangel eigentlich augenfällig war.

Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände zu informieren, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Aufklären muss man aber dann, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.

Eine allgemeine Pflicht, über alles aufzuklären, was Sie vom Vertrag abhalten könnte, besteht nicht. Das Verschweigen ist nur dann verwerflich, wenn Sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durften.

Ihr Vertragspartner muss Sie nicht über alles aufklären, was Ihre Entscheidung beeinflussen könnte. Aufklären muss er nur dort, wo Sie das nach den Regeln eines redlichen Umgangs erwarten durften. Die Pflicht endet dort, wo eine Gefährdung Ihrer Interessen nicht mehr objektiv vorhersehbar war.

Vereinbarungen, mit denen die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Wurde die Haftung für bestimmte Schäden während der Garantiefrist ausgeschlossen, bleibt sie auch nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen.

Hat Ihnen der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesagt, auf die Sie sich verlassen durften, haftet er dafür auch dann, wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde.

Ein Verzicht wird im Zweifel eng ausgelegt. Haben Sie nur für Baumängel auf Gewährleistung verzichtet, darf das nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.

Ja. Sie können auch auf Ansprüche wegen verborgener Mängel wirksam verzichten; ein umfassender Verzicht erfasst grundsätzlich sogar Mängel bei gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Nicht erfasst sind arglistig verschwiegene Mängel und das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften, und im Zweifel wird ein solcher Verzicht eng ausgelegt.

Nein, grundsätzlich nicht. Sie dürfen sich auf das Grundbuch verlassen und müssen seine Richtigkeit nicht von sich aus überprüfen. Erst wenn Ihnen konkrete Umstände auffallen, die Bedenken wecken, müssen Sie nachforschen; schon leichte Unachtsamkeit nimmt Ihnen dann den Schutz.

Ja. Sind auf dem Grundstück Einrichtungen oder Spuren zu sehen, die bei einiger Aufmerksamkeit auf ein fremdes Recht schließen lassen, müssen Sie dieses Recht auch ohne Eintragung gegen sich gelten lassen. Das gilt selbst dann, wenn die lange Nutzungszeit noch gar nicht abgelaufen ist.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Übersieht das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens, weil es die Rechtslage falsch beurteilt hat, gilt das als eigener Mangel des Berufungsverfahrens. Diesen Mangel greift der Oberste Gerichtshof auf. Sie können ihn also noch geltend machen.

In der Regel nicht. Wie weit ein Verkäufer aufklären muss, richtet sich nach der Ware und danach, welches Wissen er bei Ihnen voraussetzen darf. Hat erkennbar Ihr eigener Fachmann geplant und ausgeschrieben, darf der Verkäufer darauf vertrauen, dass dieser die Gefahren erkannt hat.

Fehlen ausdrückliche Regeln, richtet es sich nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, ob eine Aufklärung geboten und daher zu erwarten war. Entscheidend ist im Einzelfall immer, ob der Vertragspartner schutzbedürftig ist.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.

Nicht über alles. Eine Pflicht zur Aufklärung besteht nur, wenn Sie die Mitteilung dieser Tatsachen nach der Verkehrsauffassung erwarten durften. Entscheidend ist im Einzelfall immer, ob ein Schutzbedürfnis auf Ihrer Seite bestand.

Nein. Was Ihr Vertragspartner Ihnen sagen muss, richtet sich nach den Umständen Ihres Falles und nach dem, was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Je größer der drohende Schaden ist, desto strenger ist der Maßstab.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Eine Sache wird zum unselbständigen Teil einer Hauptsache, wenn sie sich nur unter Verletzung der Substanz oder nur auf unwirtschaftliche Weise wieder trennen lässt. Maßstab ist, ob nach der Trennung Hauptsache oder Teil wirtschaftlich etwas anderes wären. Eine im Wesentlichen fertige Aufzugsanlage und lose Einzelteile für eine solche Anlage sind wirtschaftlich nicht dasselbe.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 8.429 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Geschäftszahl

5Ob64/19a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* GmbH, *, vertreten durch die Liebenwein Rechtsanwälte GmbH in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei C*, vertreten durch die Lachinger Rechtsanwälte OG in Korneuburg, gegen die beklagte Partei i* ag, *, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. DI * S*, vertreten durch die Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. S*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, wegen 1.834.890,41 EUR sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2019, GZ 1 R 166/18s-70, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail