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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.06.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 54/25x

Worum es ging: Kann derselbe Streit über den Weg zweimal geführt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wurde rechtskräftig entschieden, dass ein Wegerecht besteht, kann zwischen denselben Parteien nicht neu darüber gestritten werden, dass es nicht besteht, und umgekehrt. Die beiden Begehren sind das begriffliche Gegenteil voneinander. Auch eine genauere Beschreibung desselben Rechts ändert daran nichts.

Über denselben Anspruch darf nicht gleichzeitig zweimal ein Verfahren geführt werden. Geschieht das trotzdem, ist das zweite Verfahren nichtig.

Ein zweites Verfahren ist auch dann gesperrt, wenn das neue Begehren nicht gleich lautet, sondern genau das Gegenteil des schon anhängigen ist. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung über die neue Klage die Frage des laufenden Verfahrens zwangsläufig vollständig mitlösen würde.

Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.

Ein zweites Verfahren ist nur dann unzulässig, wenn nicht nur dieselben Parteien beteiligt sind, sondern auch derselbe Anspruch geltend gemacht wird. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Über denselben Sachverhalt dürfen nicht zwei Prozesse nebeneinander geführt werden. Das gilt auch dann, wenn im zweiten Verfahren genau das Gegenteil des ersten Begehrens verlangt wird, etwa einmal die Feststellung, dass ein Wegerecht besteht, und einmal, dass es nicht besteht.

Bei zwei gleichen Klagen zwischen denselben Personen kommt es darauf an, welche Klage zuerst wirksam zugestellt wurde. Diese verdrängt die andere, unabhängig davon, welche zuerst bei Gericht eingebracht wurde. Das Gericht muss die zweite Klage zurückweisen, sobald es davon erfährt, und es zählt der Zeitpunkt seiner Entscheidung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 233 ZPO § 528

Entscheidungstext

34 Absätze, 7.107 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.06.2025

Geschäftszahl

6Ob54/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR C*, vertreten durch Dr. Thomas Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K*, 2. KR P*, 3. S*, 4. K*, wegen Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. März 2025, GZ 33 R 19/25v-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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