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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 47/24f

Worum es ging: Gilt mein Schweigen als Zustimmung?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Schweigen gilt dort als Annahme und Zustimmung, wo Sie nach Treu und Glauben oder nach der Übung im Geschäftsverkehr hätten widersprechen müssen. In einem solchen Fall wird Ihr Schweigen als Zustimmung gewertet.

Es gibt weder im bürgerlichen Recht noch im Handelsrecht eine Übung, nach der Schweigen allgemein als Zustimmung gilt. Nur unter besonderen Umständen kann Ihr Stillschweigen als Annahme gewertet werden.

Manchmal ja. Ihr Schweigen kann als Zustimmung gelten, wenn Sie nach dem Gesetz, der Verkehrssitte oder nach Treu und Glauben hätten reden müssen, vor allem in einer bereits laufenden Geschäftsbeziehung. Beim Arbeitnehmer wird das wegen seiner abhängigen Stellung in der Regel nicht angenommen.

Nein. Bloßes Schweigen bedeutet grundsätzlich gar nichts, insbesondere keine Zustimmung zu einem Vertragsangebot. Nur ausnahmsweise kann Ihrem Schweigen nach der Übung des redlichen Verkehrs eine bestimmte Bedeutung zukommen.

Die allgemeinen Regeln darüber, wann ein Verhalten als stillschweigende Erklärung gilt, gelten auch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bloßes Stillschweigen ist daher grundsätzlich keine Annahme. Anders ist es nur, wenn zwischen den Beteiligten üblich war, dass Schweigen als Zustimmung verstanden wird.

Wenn im Vertrag vereinbart ist, dass Sie wie ein Angestellter behandelt werden, bekommen Sie zwar die Rechte eines Angestellten. Zum Angestellten macht Sie das aber nicht. Für den Umfang der Rechte, auf die Sie nicht verzichten können, bleibt entscheidend, welche Arbeiten Sie tatsächlich verrichten.

Wenn Sie auf ein Vertragsangebot nicht antworten, ist das weder eine Annahme noch eine Ablehnung, sondern überhaupt keine Erklärung. Das gilt auch zwischen Unternehmern, obwohl es dort ein starkes Bedürfnis nach rascher Klarheit gibt.

Sie verlieren das Recht, die Wahl des Betriebsrats zu bekämpfen, nicht dadurch, dass Sie gegen die Wählerliste keinen Einspruch erhoben haben.

Wer keinen Einspruch gegen die Wählerliste erhoben hat, verliert dadurch nicht das Recht, die Betriebsratswahl anzufechten. Das gilt auch dann, wenn Sie zu Unrecht nicht in der Liste standen. Auch andere Anfechtungsberechtigte können Fehler der Liste weiterhin geltend machen, wenn dadurch wesentliche Wahlregeln verletzt wurden und das Ergebnis beeinflusst werden konnte.

Wirksam ist nur die Verständigung jenes Betriebsrats, dem Sie zum Zeitpunkt der Verständigung angehören. Gibt es im Betrieb getrennte Betriebsräte für Arbeiter und für Angestellte, kann nur jener Betriebsrat tätig werden, zu dessen Gruppe der gekündigte Arbeitnehmer gehört.

Wurde mit Ihnen vereinbart, dass Sie wie ein Angestellter behandelt werden, kann auch die Einstufung in die Gehaltsordnung des Angestelltenkollektivvertrags stillschweigend vereinbart werden. Es braucht dafür keine ausdrückliche Abmachung.

Wer nur aufgrund einer Vereinbarung wie ein Angestellter behandelt wird, zählt für die betriebliche Mitbestimmung nur dann zur Gruppe der Angestellten, wenn ihm alle Angestelltenrechte unentziehbar zukommen. Werden diese Rechte nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt, ändert sich die Gruppenzugehörigkeit nicht. Damit sollen Manipulationen ausgeschlossen und nur dauerhafte Änderungen berücksichtigt werden.

Für den Arbeitnehmerschutz von Landesbediensteten ist das Land nur zuständig, soweit diese nicht in Betrieben tätig sind. Arbeiten sie in Betrieben, wozu auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören, ist der Bund zuständig. Zum Arbeitnehmerschutz zählen dabei nicht nur die Regeln über die Feiertagsruhe, sondern auch die Regeln über das Entgelt bei Beschäftigung während der Feiertagsruhe.

Die Verletzung wesentlicher Wahlregeln führt nicht automatisch zur Aufhebung der Wahl. Es kommt darauf an, ob der Fehler im konkreten Fall objektiv geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Eine bloß abstrakte Möglichkeit genügt nicht.

Ein Landeskrankenhaus ist ein Betrieb im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes. Die Regeln über die betriebliche Mitbestimmung sind daher dort anzuwenden.

Wird ein Bereich aus der Landesverwaltung ausgegliedert und entsteht dadurch ein Betrieb, verliert das Land die Zuständigkeit für die Interessenvertretung in diesem Bereich. Sind Beamte oder Vertragsbedienstete des Landes dauerhaft einem solchen Betrieb zugeteilt, sind sie Arbeitnehmer dieses Betriebs. Sie dürfen daher uneingeschränkt wählen und gewählt werden.

Das Arbeitsverfassungsrecht kennt keine Beschäftigtengruppe, die weder zu den Arbeitern noch zu den Angestellten gehört. Auch wenn die Unterscheidung im Vertragsrecht oder in Kollektivverträgen wegfällt, bleibt es für die betriebliche Mitbestimmung bei der Unterscheidung nach der vertraglich geregelten Tätigkeit. Denn die beiden Gruppen wurden im Arbeitsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich abgeschafft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1151 ABGB § 863 ASGG § 50 ASGG § 58 AngG Art. 1 § 40 ArbVG Art. 3 ArbVG § 33 ArbVG § 34 ArbVG § 36 ArbVG § 40 ArbVG § 41 ArbVG § 49

Entscheidungstext

77 Absätze, 46.246 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Geschäftszahl

8ObA47/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wahlwerbende Gruppe *, vertreten durch Mag. Simone Hiebler und andere Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Angestelltenbetriebsrat *, vertreten durch die Strasser Huber Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Anfechtung einer Betriebsratswahl, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2024, GZ 6 Ra 11/24w-53, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Dezember 2023, GZ 23 Cga 55/22p-48, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das klagsstattgebende erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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