Muss ich für mein volljähriges Kind in Betreuung zahlen?
betrifft Eltern, volljährige Kinder, Jugendhilfe
Wird die Erziehungshilfe nach dem 18. Geburtstag fortgesetzt, richtet sich die Kostentragung nach dem Unterhaltsrecht. Zuerst sind die eigenen Einkünfte des Kindes heranzuziehen, danach der Unterhalt der Eltern. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern ob das Kind sich selbst erhalten kann.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Der Ersatz der Kosten der für die nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzten Erziehungshilfe wird durch § 33 JWG (§ 32 Abs 2 KrntJWG) geregelt: Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht; die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (§ 140 Abs 3 ABGB), in zweiter Linie durch Unterhaltsleistungen der Eltern (§ 140 Abs 1 und 2 ABGB). Diese Unterhaltspflicht hängt nicht von der Volljährigkeit des Kindes sondern von dessen fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit ab.
Hinweis: Das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) wurde 2013 durch das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013) ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nach § 43 B-KJHTG.OGH 1 Ob 263/22s, 28.02.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113418 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 8 Ob 147/24m, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 187/23w, 27.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 263/22s, 28.02.2023, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
JWG §33; KrntJWG §32 Abs2
Verwandte Fragen
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