Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 263/22s
Worum es ging: Was gilt, wenn ein Rechtspfleger über meine Sache nicht entscheiden durfte?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidet ein Rechtspfleger über etwas, wofür er nicht zuständig ist, ist der Beschluss fehlerhaft und wird auf Ihr Rechtsmittel hin aufgehoben. Bekämpfen Sie ihn aber nicht oder nur mit einem unzulässigen Rechtsmittel, wird er trotzdem rechtskräftig. Danach kann sich niemand mehr auf diesen Fehler berufen.
Lebt das Kind nicht bei den Eltern, wird bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zuerst von den Bemessungsgrundlagen jener Betrag abgezogen, den jeder Elternteil für sich selbst braucht. Der Unterhalt des Kindes wird dann im Verhältnis der verbleibenden Beträge aufgeteilt. Reicht das nicht aus, kommt die Unterhaltspflicht der Großeltern zum Tragen, die sich aber auf ihre eigenen Bedürfnisse berufen können.
Übernimmt die Kinder- und Jugendhilfe die Betreuung Ihres Kindes, kann sie von Ihnen die Kosten ersetzt verlangen. Wie viel Sie zahlen müssen, richtet sich danach, wie hoch Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind ist. Ob und wie viel das Kind selbst beiträgt, ändert daran nichts.
Wird die Erziehungshilfe nach dem 18. Geburtstag fortgesetzt, richtet sich die Kostentragung nach dem Unterhaltsrecht. Zuerst sind die eigenen Einkünfte des Kindes heranzuziehen, danach der Unterhalt der Eltern. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern ob das Kind sich selbst erhalten kann.
Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.
Der übliche Regelbedarf reicht dafür in der Regel nicht als Maßstab, weil er nur angibt, welches Geld zusätzlich zur Betreuung nötig ist. Maßgeblich ist der gesamte Bedarf des Kindes. Er setzt sich aus den Kosten der Pflege durch Dritte und einem Zuschlag für weitere Bedürfnisse wie Kleidung oder Ferien zusammen.
Wenn die Kinder- und Jugendhilfe Kosten übernimmt, die Sie als Unterhaltspflichtiger ohnehin hätten tragen müssen, kann sie diese von Ihnen zurückverlangen. Das gilt auch bei einer bloß vorläufigen Maßnahme. Ob die Maßnahme ausreichend gedeckt war, spielt für diese Kostenersatzpflicht keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 13.07.2022, 153 Fam 2/22h-16
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 24.10.2022, 1 R 171/22g-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 231 AußStrG § 58 AußStrG § 66 EO § 399b JN § 109
Entscheidungstext
58 Absätze, 19.231 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Geschäftszahl
1Ob263/22s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der antragstellenden Partei Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), *, gegen den Antragsgegner G*, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältinnen in Graz, wegen Kostenersatz gemäß § 43 B-KJHG 2013, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. Oktober 2022, GZ 1 R 171/22g-22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 13. Juli 2022, GZ 153 Fam 2/22h-16, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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