Muss ich zahlen, wenn das Jugendamt mein Kind betreut?
betrifft Eltern, Kinder, Jugendhilfe
Übernimmt die Kinder- und Jugendhilfe die Betreuung Ihres Kindes, kann sie von Ihnen die Kosten ersetzt verlangen. Wie viel Sie zahlen müssen, richtet sich danach, wie hoch Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind ist. Ob und wie viel das Kind selbst beiträgt, ändert daran nichts.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die Höhe der gemäß § 33 JWG geltend gemachten Kostenersatzforderung hängt von der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern ab. Das Bestehen und der Umfang der Unterhaltspflicht richtet sich nach den in § 140 ABGB genannten Kriterien. Der Kostenersatzanspruch gegen einen Elternteil hängt nicht davon ab, in welchem Umfang sich der Minderjährige zur Kostentragung bereitgefunden hat.
Hinweis: Das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) wurde 2013 durch das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013) ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Höhe der Kostenersatzforderung bemisst sich somit nach der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern, und zwar nach den in § 231 ABGB genannten Kriterien.OGH 1 Ob 263/22s, 28.02.2023
- Hier § 30 Abs 3 B-KJHG 2013 iVm § 44 Abs 1 StKJHG.OGH 7 Ob 173/16s, 09.11.2016
- Hier: § 30 Abs 3 B-KJHG 2013 iVm § 47 oö JWG.OGH 4 Ob 47/13k, 09.07.2013
- Diese Unterhaltspflicht hängt auch in diesem Zusammenhang nicht vom Alter des Kindes, sondern von dessen fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit ab.OGH 4 Ob 146/08m, 20.01.2009
- Hier: § 45 sbg JWO.OGH 4 Ob 198/07g, 11.12.2007
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 48 nöJWG.OGH 9 Ob 31/04f, 21.04.2004
- Soweit die Rückersatzpflicht Unterhaltspflichtiger "nach ihren Verhältnissen" vorgesehen ist, ist damit keine Einschränkung, sondern die Anwendung der "Anspannungstheorie" gemeint.OGH 9 Ob 120/03t, 31.03.2004
- Hier: § 16 TirJWG.OGH 9 Ob 120/03t, 31.03.2004
- Hier: § 39 WrJWG.OGH 2 Ob 77/00p, 30.03.2000
- Der Ersatz der Kosten der für die nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzten Erziehungshilfe wird durch § 33 JWG (§ 32 Abs 2 KrntJWG) geregelt: Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht; die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (§ 140 Abs 3 ABGB), in zweiter Linie durch Unterhaltsleistungen der Eltern (§ 140 Abs 1 und 2 ABGB). Diese Unterhaltspflicht hängt nicht von der Volljährigkeit des Kindes sondern von dessen fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit ab.OGH 2 Ob 65/00y, 16.03.2000
- Hier: § 32 Abs 2 KrntJWG.OGH 2 Ob 65/00y, 16.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078933 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 19.
- OGH 8 Ob 147/24m, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 187/23w, 27.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 263/22s, 28.02.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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