Wann ist die Mithaftung für den Kredit meines Partners nichtig?
günstig für Mithaftender betrifft Mithaftende, Bürgen, Ehegatten, Lebensgefährten, Banken
Nur in Ausnahmefällen. Nichtig ist die Haftung, wenn die weit überlegene Bank auf einen nahen Angehörigen trifft, dessen Verpflichtung sein Einkommen und Vermögen bei weitem übersteigt, und zusätzlich Umstände dazukommen, die seine freie Entscheidung stark beeinträchtigt haben und der Bank zuzurechnen sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank, die ein derart starkes wirtschaftliches Übergewicht hat, daß sie vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen und damit den die Privatrechtsordnung tragenden Gedanken der Privatautonomie obsolet machen kann, gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden nahen Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt, mit weiteren in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umständen kann in Ausnahmefällen in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestands zur Annahme der Sittenwidrigkeit und damit der Nichtigkeit des die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäfts führen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Unzulässigkeit einer Klausel, die gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG verstößt.OGH 4 Ob 222/22h, 21.11.2023
- Ist vom Vorliegen eines solchen krassen Missverhältnisses als objektives Element auszugehen, so bilden die weiteren für die Inhaltskontrolle rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen ist (ÖBA 2000/909, 922ff mwN ua).OGH 10 Ob 315/02z, 26.11.2002
- Krasses Missverhältnis zwischen der Vermögenssituation des Beklagten und dem Umfang der eingegangenen Schuld bejaht.OGH 1 Ob 136/02k, 25.06.2002
- In bloßen Ausnahmefällen kann Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts vorliegen.OGH 1 Ob 136/02k, 25.06.2002
- Der Pfandbestellungsvertrag ist nach den durch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige entwickelten Grundsätzen schon deshalb nicht sittenwidrig, weil es an einem krassen Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten mangelt.OGH 1 Ob 93/02m, 11.06.2002
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- Die bloße "Sinnlosigkeit" einer Interzession kann deren Nichtigkeit nicht begründen, ist es doch jedermann unbenommen, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die er nur unter besonders günstigen Bedingungen erbringen kann.OGH 1 Ob 288/01m, 11.06.2002
- Die "verdünnte Entscheidungsfreiheit" muss von Kreditgeberseite herbeigeführt worden sein.OGH 1 Ob 107/00t, 25.07.2000
- Diese Grundsätze gelten auch für Bürgschaften, die zur Sicherung fälliger oder künftiger Sozialversicherungsbeiträge eingegangen wurden.OGH 10 Ob 80/00p, 11.07.2000
- a) Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäfteneinkommens- und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers. b) § 25d KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger. c) Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. § 25d KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose oder -schwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt.OGH 6 Ob 117/00z, 28.06.2000
- Ausgangspunkt für die weitere Inhaltskontrolle muss das krasse Missverhältnis des Haftumfanges mit der im Zeitpunkt der Haftungsübernahme bestehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden sein.OGH 7 Ob 35/00y, 26.04.2000
- Diese Voraussetzungen für ein Sittenwidrigkeitsurteil müssen kumulativ vorliegen.OGH 8 Ob 301/99v, 24.02.2000
- Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften sind in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes ua die inhaltliche Mißbilligung des Interzessionsvertrages wegen Vorliegens eines krassen Mißverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die Mißbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers (Kreditgebers) von diesen Faktoren.OGH 10 Ob 98/99f, 04.05.1999
- Jene Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern einerseits und Lebenspartnern - gleichviel, ob als Ehegatten oder Lebensgefährten - andererseits gelten, lassen sich nicht ohne weiteres auf die Beziehungen erwachsener Geschwister übertragen. Wohnen solche Geschwister räumlich getrennt in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Lebensbereichen, wird eine solche Gestaltung der Lebensumstände gewöhnlich von einer Lockerung persönlicher und emotionaler Bindungen begleitet, weshalb erwachsenen Geschwistern rationale wirtschaftliche Entscheidungen viel leichter fallen als Lebenspartnern, aber auch Kindern, die sich dem Einflußbereich ihrer Eltern noch nicht durch eine Verselbständigung ihrer familiären und beruflichen Existenz entzogen haben. Träfe das einmal nicht zu, hat der Interzedent jene besonderen Umstände, die trotz der Verselbständigung seiner familiären und beruflichen Lebensbereiche nach wie vor eine Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit verständlich machen könnten, zu behaupten und zu beweisen.OGH 1 Ob 87/98w, 30.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048312 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 29.
- OGH 4 Ob 222/22h, 21.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 126/17p, 20.12.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 880a
- ABGB § 1346
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
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