Wie meldet die Eigentümergemeinschaft ihre Forderungen bei der Versteigerung an?
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 27.05.2020 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Anmerkung der Klage gemäß § 27 WEG kann die im Exekutionsverfahren notwendige Aufschlüsselung nicht ersetzen.OGH 3 Ob 278/07i, 10.04.2008
- Bei Versteigerung mehrerer Wohnungseigentumsobjekte (bzw Miteigentumsanteile) ist eine „globale" Anmeldung unzulässig.OGH 3 Ob 278/07i, 10.04.2008
- In der Anmeldung muss neben dem Betrag auch der Rechtsgrund für die Forderung in einer Weise dargelegt werden, welche die Beurteilung ermöglicht, seit wann die Forderung "rückständig" ist, auch muss ein für die Beurteilung des Zeitpunkts der Fälligkeit ausreichendes Vorbringen enthalten sein. Zusätzlich muss noch eine mit dem Eingangsvermerk des Gerichts versehene Gleichschrift der Klage und -falls die Klage in der mündlichen Verhandlung ausgedehnt wurde (was eine neuerliche Klagsanmerkung nicht erforderlich macht)- eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls angeschlossen werden. Das Erfordernis der Vorlage der Klage und von die Forderung bescheinigenden Belegen entfällt, wenn eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird.OGH 3 Ob 162/02y, 25.06.2003
- Als Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 13c Abs 3 Z 1 WEG 1975 idF WRN 1999) kommt die Forderung auf Bezahlung des Anteils an den Aufwendungen für die Liegenschaft (§ 19 WEG 1975) in Betracht, weiters der Anspruch auf Zahlung der Rücklagen gemäß § 16 WEG.OGH 3 Ob 162/02y, 25.06.2003
- Die Ansprüche sind urkundlich, in der Regel durch Vorlage einer Klagsgleichschrift mit Eingangsvermerk, verbunden mit ausreichendem Vorbringen zum Rechtsgrund, zur Dauer des Forderungsrückstands und Fälligkeit der Forderung nachzuweisen; andernfalls ist der Antrag auf Zuweisung im Vorzugsrang abzuweisen.OGH 3 Ob 294/02k, 26.03.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 3 Ob 2/20w, 27.05.2020
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 216 · Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 27 · Gesetzliches Vorzugspfandrecht
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wollen Sie gegen jemanden Exekution führen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, müssen Sie schon im Exekutionsantrag darlegen, dass es sich um eine bevorrechtete Forderung handelt. Diese Angabe gehört also bereits in den Antrag und nicht erst in ein späteres Vorbringen.
Verlangen mehrere Personen dieselbe Leistung von Ihnen, dürfen Sie bei Gericht hinterlegen. Voraussetzung ist, dass Ihnen nach verständigem Ermessen auch bei sorgfältiger Prüfung nicht zumutbar ist zu erkennen, wer von ihnen berechtigt ist.