Kann die Eigentümergemeinschaft trotz Insolvenz klagen?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften, Verwalter, Insolvenzverwalter
Eine Klage, mit der das gesetzliche Vorzugspfandrecht geltend gemacht wird und die bevorrechtete Forderungen betrifft, ist trotz Insolvenz zulässig, wenn sie einen Antrag auf Anmerkung der Klage enthält. Die Sperre für Prozesse gegen den Schuldner gilt hier nicht. Zusätzlich darf die Forderung auch als gewöhnliche Insolvenzforderung angemeldet werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 13c Abs 4 WEG enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO besteht für eine solche Klage nicht. Es bleibt dem durch das Vorzugspfandrecht besicherten Forderungsberechtigten gemäß § 48 Abs 3 KO unbenommen, seine Forderung im Konkurs des Schuldners gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend zu machen.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die nach § 7 Abs 1 KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Zivilprozesses hat keine Auswirkungen auf Verfahren über die Anmerkung der Klage nach (nunmehr) § 27 WEG 2002 iVm § 8a KO und § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG.OGH 5 Ob 225/07k, 16.10.2007
- Hier: Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG 2002, wobei über das Vermögen eines Partners der Konkurs eröffnet wurde.OGH 5 Ob 67/04w, 19.04.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114464 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 7 Ob 185/25v, 17.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 5/20a, 19.05.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
KO §6 Abs1; KO §48 Abs3; WEG idF WRN 1999 §13c Abs3; WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
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