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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.05.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 5/20a

Worum es ging: Kann ich einen schweren Fehler der ersten Instanz später noch rügen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Besonders schwere Verfahrensfehler, die dem Gericht erster Instanz unterlaufen sind, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie müssen solche Fehler also schon früher aufgreifen.

Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.

Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.

Für gewöhnliche Insolvenzforderungen ja: Ohne das vorgeschriebene Anmeldungsverfahren ist der Weg zum Gericht unzulässig. Für Masseforderungen gilt das nicht, weil sie rechtlich anders zu beurteilen sind und keiner Anmeldung unterliegen.

Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.

Es genügt, mit der Klage die Anmerkung beim Miteigentumsanteil des Beklagten im Grundbuch zu beantragen. Ein Zusatz im Urteilsbegehren, dass bei Nichtzahlung in die Pfandsache vollstreckt wird, ist nicht nötig, weil der beklagte Wohnungseigentümer ohnehin mit seinem ganzen Vermögen haftet.

Ja. Das gesetzliche Vorzugspfandrecht gibt dem gesicherten Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht berührt wird. Auch eine Unterbrechung des Hauptverfahrens hindert die Anmerkung der Klage im Grundbuch nicht.

Eine Klage, mit der das gesetzliche Vorzugspfandrecht geltend gemacht wird und die bevorrechtete Forderungen betrifft, ist trotz Insolvenz zulässig, wenn sie einen Antrag auf Anmerkung der Klage enthält. Die Sperre für Prozesse gegen den Schuldner gilt hier nicht. Zusätzlich darf die Forderung auch als gewöhnliche Insolvenzforderung angemeldet werden.

Nein. Zuerst muss die Forderung im Insolvenzverfahren geprüft werden. Erst wenn sie dort bestritten wird, darf das unterbrochene Verfahren fortgesetzt werden. Wird dieser Vorrang missachtet, ist das Verfahren mit Nichtigkeit bedroht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

IO § 11 IO § 6 WEG 2002 § 27 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 519

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.571 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.2020

Geschäftszahl

5Ob5/20a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ * KG * (Liegenschaftsadresse *), vertreten durch die Hauswirth – Kleiber Rechtsanwälte OG in Wien, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin O* GmbH, *, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei K* Rechtsanwalts GmbH, *, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der W* GmbH, wegen 38.765,84 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2019, GZ 11 R 184/19p-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie im Kopf der Entscheidung ersichtlich berichtigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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