Wirkt die Berufung einiger Kläger auch für die übrigen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 36 WEG 2002.OGH 5 Ob 8/18i, 13.03.2018
- Hier: Rekurs eines Miterben im Erbteilungsprozess, wobei die Rechtsmittelerklärungen der Zweitklägerin, die einem in erster Instanz erstatteten gemeinsamen Teilungsvorschlag der Kläger Rechnung tragen.OGH 2 Ob 41/11k, 24.04.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113760 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 3 Ob 113/19t, 29.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 8/18i, 13.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 36 · Ausschließung von Wohnungseigentümern
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 14
- ZPO § 234
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht schon durch eine bloße Behauptung. Mehrere Beklagte können zwar bei einem gemeinsamen Gericht geklagt werden, wenn sie zusammen haften. Reicht das Vorbringen dazu inhaltlich nicht aus, wird dieser gemeinsame Gerichtsstand damit nicht begründet.
Im Bereich der Kfz-Haftpflicht erstreckt sich die Wirkung der Rechtskraft auf die anderen Beteiligten. Erhebt etwa die Halterin gemeinsam mit dem Haftpflichtversicherer Berufung, wirkt diese auch zugunsten des Lenkers, wenn gegen ihn derselbe Haftungsgrund vorgebracht wurde und im gleichen Umfang angefochten wird.