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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2019 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 113/19t

Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.

Zunächst nicht. Eine Eintragung im Grundbuch ohne gültigen Erwerbsgrund überträgt das Eigentum nicht. Erst wenn die Frist für die Klage auf Löschung abgelaufen ist, wird die Eintragung unanfechtbar und kann auch ohne Titel zum Eigentum führen. Bis dahin kann sich jedermann auf die Unrichtigkeit einer solchen Eintragung berufen.

Nein. Wer eine Liegenschaft kauft, muss nicht nur beim Vertragsabschluss gutgläubig sein, sondern auch noch dann, wenn er die Eintragung im Grundbuch beantragt. Wer vorher glaubwürdig und mit Belegen gewarnt wird, muss der Sache nachgehen. Geschützt ist nur das Vertrauen auf den Grundbuchsstand, nicht auf Umstände außerhalb des Grundbuchs.

Wurde ein Recht ohne gültigen Rechtsgrund im Grundbuch eingetragen, können Sie als der dadurch Verletzte auf Löschung klagen. Diese Klage müssen Sie aber innerhalb der Verjährungsfrist einbringen. Danach haben Sie Ihr Löschungsrecht verloren, und die Eintragung wird unanfechtbar.

War der Erwerber nicht gutgläubig, können Sie die Löschung der unrichtigen Eintragung innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist mit Klage verlangen. Diese lange Frist gilt also nur gegenüber jemandem, der von der Unrichtigkeit wusste.

Sie sind nur dann gutgläubig, wenn Sie ohne jedes Verschulden handeln, also auch nicht fahrlässig. Gibt es Umstände, die bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs wecken, fehlt der gute Glaube. Geschützt ist immer nur das Vertrauen auf den Grundbuchstand selbst.

Ja. Erst wenn die Frist für die Löschungsklage abgelaufen ist, wird die Eintragung unangreifbar. Dann kann sogar Eigentum entstehen, obwohl ursprünglich kein gültiger Rechtsgrund vorlag. Vor Ablauf dieser Frist ist das nicht möglich.

Wird ein Vertrag aufgehoben, muss jede Seite alles zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Seiten Rückforderungsansprüche zu, müssen sie nur Zug um Zug erfüllt werden. Den Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen die geleistete Sache nicht gehört hat.

Nein. Wird eine Schenkung wegen groben Undanks des Erben gegenüber dem Verstorbenen widerrufen und deshalb gegen den Erben geklagt, kann diese Klage nicht als Streit im Grundbuch angemerkt werden. Der Schutz einer solchen Anmerkung steht Ihnen in diesem Fall nicht zu.

Ja. Sind auf dem Grundstück Einrichtungen oder Spuren zu sehen, die bei einiger Aufmerksamkeit auf ein fremdes Recht schließen lassen, müssen Sie dieses Recht auch ohne Eintragung gegen sich gelten lassen. Das gilt selbst dann, wenn die lange Nutzungszeit noch gar nicht abgelaufen ist.

Nein. Müssen mehrere gemeinsam klagen oder geklagt werden, hat der Schritt eines Einzelnen gegen den Willen der anderen keine Wirkung. Anerkennt einer, während ein anderer die Abweisung beantragt, darf kein Anerkenntnisurteil ergehen; auch ein Versäumungsurteil ist dann unzulässig. Bei widersprechenden Erklärungen zählt jene, die für alle am günstigsten ist.

Haben Sie eingewendet, dass die Sache nicht vor das Gericht gehört, und haben Erstgericht und Berufungsgericht das jeweils in ihren Gründen verneint, ohne dass Sie sich weiter dagegen gewehrt haben, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er prüft die Frage dann nicht mehr.

Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.

Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.

Nein. Eine Klage, mit der Sie die Aufhebung der Ehepakte und die Löschung des Miteigentumsrechts Ihres Ehegatten verlangen, kann im Grundbuch nicht angemerkt werden. Eine solche Anmerkung ist unzulässig.

Nur wer selbst in einem eingetragenen Recht verletzt wurde. Sie müssen also im Grundbuch bereits eingetragen gewesen sein. Wollen Sie erst ein bisher nicht eingetragenes Recht durchsetzen, kommt eine Streitanmerkung nicht in Betracht. Es genügt aber, wenn Sie sich darauf stützen, dass der Rechtstitel für die bekämpfte Eintragung nachträglich weggefallen ist.

Nein. Für die Beurteilung Ihres Grundbuchsgesuchs zählt der Zeitpunkt, in dem es beim Gericht eingelangt ist. Wird ein Bescheid erst danach von der Behörde aufgehoben, ändert das nichts, eine solche Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Das gilt auch für die höheren Gerichte.

Eine Löschungsklage steht Ihnen zu, wenn die Eintragung von Anfang an nichtig war oder der Rechtsgrund, auf dem sie beruht, nachträglich weggefallen ist. Das ist etwa bei Zwang, Betrug, Irrtum oder Verkürzung über die Hälfte der Fall. Der Wegfall muss auch dazu geführt haben, dass der zugrunde liegende Anspruch nicht mehr besteht.

Ja. Erheben nur einzelne der ursprünglichen Kläger Berufung oder Revision, schadet die Säumigkeit der anderen nicht. Das Rechtsmittel dieser Minderheit wirkt auch für die übrigen Kläger.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1052 ABGB § 431 GBG 1955 § 4 GBG 1955 § 61 GBG 1955 § 63 ZPO Art. 14 ZPO § 237 ZPO § 292 ZPO § 500a ZPO § 52

Entscheidungstext

66 Absätze, 23.426 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Geschäftszahl

3Ob113/19t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M*, vertreten durch die Kollisionskuratorin Mag. Ute Svinger, Rechtsanwältin in Wien, und 2. V*, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamerklärung und Löschung einer Grundbuchseintragung und Wiederherstellung des Grundbuchstands, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. April 2019, GZ 46 R 58/19y-230, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 5. November 2018, GZ 52 C 150/14s-200, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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