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Kann ich die Räumung abwenden, indem ich gegenrechne?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Pächter
Wenn der Vermieter wegen eines Mietzinsrückstands räumen will, können Sie einwenden, die Schuld sei durch Gegenrechnung erloschen. Dafür müssen Sie die Mietzinsschuld anerkennen und außerhalb des Gerichts unbedingt die Aufrechnung erklären. Im Räumungsstreit müssen Sie nachweisen, dass Sie das getan haben und dass Ihre Gegenforderung besteht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 03.04.2024 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Der Bestandnehmer kann zur Abwehr eines Räumungsbegehrens nach § 1118 ABGB wegen rückständigen Bestandzinses behaupten und unter Beweis stellen, die rückständige Bestandzinsforderung sei durch Kompensation erloschen. Er muss in einem solchen Fall unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsschuld eine unbedingte (außergerichtliche) Aufrechnungserklärung abgeben und im Räumungsstreit die Abgabe der Erklärung und das Bestehen der Gegenforderung, die die Bestandzinsschuld zum Erlöschen gebracht hat, nachweisen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021118 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 19.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Aufrechnung gegen Räumung wegen Mietrückstand

Wenn Ihr Vermieter Sie wegen offener Miete auf Räumung klagt, können Sie im Verfahren keine Geldforderung gegen ihn gegenrechnen. Sie können nur außerhalb des Verfahrens gegen die anerkannte Mietforderung aufrechnen und dann bestreiten, dass die Voraussetzung für die Räumungsklage überhaupt vorliegt.

günstig für Vermieter Aufrechnung gegen Mietzinsrückstand

Nein. Sie können gegen die Mietzinsforderung zwar außergerichtlich aufrechnen und dann bestreiten, dass ein Rückstand besteht, aber nur bevor das Gericht den Rückstand mit Beschluss festgestellt hat. Danach wird eine Aufrechnung nicht mehr berücksichtigt, selbst wenn sie sich auf einen früheren Sachverhalt stützt. Die Regel soll Verzögerungen des Verfahrens vermeiden.

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