Kann ich die Räumung abwenden, indem ich gegenrechne?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 03.04.2024 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch wenn die Aufrechnungserklärung in gewisser Weise auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, in dem Forderung und Gegenforderung einander erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind, kann dies die bereits eingetretene Wirksamkeit einer auf qualifizierten Zahlungsrückstand gestützten Auflösungserklärung nicht mehr beseitigen.OGH 1 Ob 30/05a, 12.04.2005
- Einer als unzulässiger Ablöse geltend gemachten Gegenforderung mangelt es an der Präjudizialität für das Räumungsbegehren, weil durch die prozessuale Aufrechnungserklärung die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB nicht rückwirkend beseitigt wird.OGH 8 Ob 304/99k, 05.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021118 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 19.
- OGH 3 Ob 239/23b, 03.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 60/18m, 15.05.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 14/18x, 13.03.2018
- OGH 9 Ob 12/17f, 20.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1118
- ABGB § 1438
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Ihr Vermieter Sie wegen offener Miete auf Räumung klagt, können Sie im Verfahren keine Geldforderung gegen ihn gegenrechnen. Sie können nur außerhalb des Verfahrens gegen die anerkannte Mietforderung aufrechnen und dann bestreiten, dass die Voraussetzung für die Räumungsklage überhaupt vorliegt.
Nein. Sie können gegen die Mietzinsforderung zwar außergerichtlich aufrechnen und dann bestreiten, dass ein Rückstand besteht, aber nur bevor das Gericht den Rückstand mit Beschluss festgestellt hat. Danach wird eine Aufrechnung nicht mehr berücksichtigt, selbst wenn sie sich auf einen früheren Sachverhalt stützt. Die Regel soll Verzögerungen des Verfahrens vermeiden.