Bekomme ich das Haus, obwohl ich nichts ausgleichen kann?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene, Kinder
In der Regel nicht. Es widerspricht der Billigkeit, den Großteil des gemeinsamen Vermögens einschließlich der Ehewohnung jenem Teil zuzuweisen, der eine angemessene Ausgleichszahlung keinesfalls leisten könnte. Auch die Interessen des weichenden Teils müssen berücksichtigt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (23 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1986)
Es würde der Billigkeit gröblich widersprechen, würde man den Großteil des ehemaligen ehelichen Gebrauchsvermögens, darunter auch die Ehewohnung, jenem ehemaligen Ehepartner zuweisen, der auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine solche Anordnung setzt eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voraus.OGH 1 Ob 143/17m, 30.08.2017
- Es würde der Billigkeit gröblich widersprechen, würde man den Großteil des ehemaligen ehelichen Gebrauchsvermögens jenem ehemaligen Ehepartner zuweisen, der auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten.OGH 8 Ob 56/07d, 27.06.2007
- Hier: Der Antragstellerin, der die Sorgepflicht für die ehelichen Kinder zukommt, wird das Alleinbenützungsrecht des je im Hälfteeigentum stehenden Einfamilienhauses (welches die Ehewohnung darstellt) gegen Bezahlung der Betriebskosten, der laufenden öffentlichen Abgaben, sowie eines angemessenen Benützungsentgeltes zugewiesen.OGH 7 Ob 530/93, 09.03.1994
- Es müssen auch die Interessen des weichenden geschiedenen Ehegatten berücksichtigt werden.OGH 2 Ob 704/86, 12.05.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057610 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 23.
- OGH 1 Ob 175/25d, 16.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 21/23d, 21.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 29/23f, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 186/19p, 23.10.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 73/19w, 30.04.2019, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
EheG §83; EheG §94
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