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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 48/24a

Worum es ging: Kann ich einen erledigten Punkt im zweiten Anlauf neu aufwerfen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Aufgeteilt wird nur, was im Zeitpunkt der Trennung zum gemeinsamen Gebrauchsvermögen oder zu den gemeinsamen Ersparnissen gehört hat. Was damals nicht dazugehört hat, bleibt bei der Aufteilung außer Betracht.

Das Vermögen wird nach Billigkeit aufgeteilt und nicht streng rechnerisch halbe halbe. Im Einzelfall kann eine Teilung zu gleichen Teilen aber sehr wohl gerechtfertigt sein.

Das Vermögen wird bei der Scheidung so aufgeteilt, dass eine Geldzahlung möglichst vermieden wird. Erst wenn sich eine billige Aufteilung der vorhandenen Sachen nicht durchführen lässt, soll ein Ausgleich in Geld erfolgen.

Bewertet wird das aufzuteilende Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden. Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückgehen, führen dagegen zu keiner Aufwertung.

Bei der Aufteilung soll ein Ergebnis gefunden werden, das für beide Seiten tragbar ist und dem Einzelfall gerecht wird. Der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte soll angemessen abgefunden werden, aber in einer Weise, die für den Zahlungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.

Nein. Verfügt ein Ehegatte einseitig über eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen, ohne dass dieser ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, widerspricht das dem Zweck des Gesetzes. Solche Vorgänge können bei der Aufteilung berücksichtigt werden.

Wenn gemeinsames Vermögen oder gemeinsame Ersparnisse kleiner geworden sind, wird das bei der Aufteilung berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn die Verringerung erst nach dem Ende des Zusammenlebens eingetreten ist.

Die Ausgleichszahlung soll ein gerechtes Ergebnis herbeiführen. Sie dürfen nicht damit rechnen, nur jenen Betrag zahlen zu müssen, den Sie bequem aufbringen können. Wer Sachwerte übernehmen will, muss seine Kräfte notfalls bis zum Äußersten anspannen und kann im Einzelfall auch verpflichtet werden, einen Teil seiner Liegenschaften zu verkaufen.

Verlieren Sie den Gebrauch einer Sache, die zu einem Unternehmen gehört, kann Ihnen dafür eine Ausgleichszahlung zugesprochen werden. Ausgangspunkt ist der Wert des entgangenen Gebrauchs nach den Umständen des Einzelfalls. Die Zahlung ist grundsätzlich mit jenem Betrag begrenzt, der sich ergäbe, wenn der auf den privaten Gebrauch entfallende Anteil am Wert der Sache in die Aufteilung einbezogen würde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

74 Absätze, 29.355 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

1Ob48/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. P* H*, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner P* H*, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Februar 2024, GZ 52 R 72/23d-130, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20. September 2023, GZ 33 Fam 18/19z-123, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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