Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 186/24w
Worum es ging: Bekomme ich meine Anwaltskosten vom Staat ersetzt?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch der Aufwand für ein Verfahren kann ein Schaden sein, den der Staat ersetzen muss. Das gilt selbst dann, wenn die betreffende Verfahrensordnung selbst keinen Kostenersatz vorsieht. Voraussetzung ist, dass dieser Aufwand tatsächlich nötig war, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Haben Sie schuldhaft kein Rechtsmittel erhoben, entfällt ein Anspruch gegen den Staat zur Gänze, soweit das Rechtsmittel Abhilfe hätte schaffen können. Eine Aufteilung des Schadens nach Verschuldensanteilen findet insoweit nicht statt.
Ein Anspruch gegen den Staat entfällt wegen eines unterlassenen Rechtsmittels nur dann, wenn Ihnen eine Sorglosigkeit im Umgang mit Ihren eigenen Rechtsgütern vorzuwerfen ist. Es gelten dabei die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts.
Wer einen Schaden selbst behebt, kann den dafür aufgewendeten Einsatz an Zeit und Geld ersetzt verlangen. Diese Regel gilt auch dort, wo für den Ausgleich kein Verschulden nötig ist. Auch Eigenleistungen eines Mieters, etwa selbst durchgeführte Reinigungs- und Räumarbeiten, sind daher abzugelten.
Ist eine gesetzliche Bestimmung nicht ganz eindeutig, bestehen Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, kommt es auf die Vertretbarkeit an. Entscheidend ist dann, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbar war.
Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.
Für die Haftung eines Mitgliedstaats bei Verletzung des Unionsrechts müssen drei Voraussetzungen zusammentreffen. Die verletzte Vorschrift muss dem Einzelnen Rechte verleihen, der Verstoß muss hinreichend schwer wiegen, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden muss ein Zusammenhang bestehen.
Wendet eine Stelle des Staates unmittelbar geltendes EU-Recht schuldhaft nicht oder falsch an, können Sie dafür Ersatz Ihres Schadens verlangen. Ein solcher Vorwurf kann auch darin liegen, dass die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs missachtet wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 29.03.2024, 70 Cg 18/23s-16
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 08.08.2024, 14 R 77/24g-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ZPO § 273 ZPO § 50
Entscheidungstext
179 Absätze, 50.500 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Geschäftszahl
1Ob186/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 15.544,60 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. August 2024, GZ 14 R 77/24g-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. März 2024, GZ 70 Cg 18/23s-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 2.214,04 EUR samt 4 % Zinsen seit 25. 10. 2020 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).