Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 9/26b

Worum es ging: Worauf habe ich Anspruch, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihre Rechte wegen eines Mangels sind nichts grundsätzlich Neues, sondern der ursprüngliche Anspruch auf ordentliche Erfüllung des Vertrags in anderer Form. Sie können also weiterhin das verlangen, was Ihnen vertraglich zugesagt wurde.

Der Anspruch auf Verbesserung ist ein Rest Ihres ursprünglichen Anspruchs darauf, dass der Vertrag ordentlich erfüllt wird. Verlangen können Sie deshalb nur das, wozu sich Ihr Vertragspartner vertraglich verpflichtet hat, nicht mehr.

Wer nach dem Kaufvertrag nicht selbst die Ware herstellen muss, haftet Ihnen nicht für jedes Fehlverhalten des Produzenten. Der Hersteller ist kein Gehilfe des Händlers bei der Erfüllung des Kaufvertrags.

Schadenersatz steht Ihnen nur zu, wenn durch den Fehler noch ein weiterer Schaden entstanden ist. Besteht Ihr Nachteil nur darin, dass der Mangel überhaupt vorhanden ist, gibt es dafür keinen zusätzlichen Ersatzanspruch.

Nein. Der Händler steht Ihnen nur für die Pflichten ein, die ihn selbst treffen: einen geeigneten Erzeuger auszuwählen, die Ware einwandfrei zu lagern, auf Gefahren hinzuweisen und ordentlich zu verpacken. Für jedes Verschulden des Herstellers haftet er nicht. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Ware unmittelbar vom Hersteller zu Ihnen geliefert wird.

Ja, solche Mängelfolgeschäden sind gedeckt, also Schäden, die die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten anrichtet. Nicht gedeckt sind dagegen die Erfüllung selbst und Ansprüche aus der Gewährleistung, also die Behebung des Mangels am eigenen Werk.

Muss ein Unternehmer nach dem Vertrag nicht nur arbeiten, sondern auch ein passendes Produkt eines anderen Betriebs beistellen, und zieht er diesen Betrieb unmittelbar in die Arbeit hinein, dann haftet er Ihnen für dessen Fehler wie für eigene. Das gilt auch dann, wenn der Schaden daraus entsteht, dass der beigezogene Betrieb Sie nicht ausreichend aufgeklärt hat.

Die besonders weite Auslegung der Austauschpflicht zugunsten von Verbrauchern gilt nur für Käufe von Konsumenten bei Unternehmen. Auf Kaufverträge zwischen zwei Unternehmen oder zwischen zwei Privatpersonen lässt sie sich nicht übertragen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ABGB § 932 KSchG Art. 1 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

53 Absätze, 18.068 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Geschäftszahl

9Ob9/26b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei 1. W*, und 2. C*, beide vertreten durch Donnerbauer Rechtsanwalts GmbH in Retz, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 130.002,38 EUR sA, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin (Revisionsinteresse 10.098 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2025, GZ 3 R 142/25m-83, mit dem der Berufung der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 11. Juli 2025, GZ 24 Cg 114/23x-72, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der Nebenintervenientin wird Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abgeändert, dass sie unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten haben:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien 116.667 EUR samt 4 % Zinsen seit 18.11.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien weitere 13.335,38 EUR samt 4 % Zinsen seit 18.11.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail