Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 100/25z
Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Wer den Staat für einen Schaden in Anspruch nehmen will, muss zuvor die möglichen Abhilfemaßnahmen ergreifen. Nur wenn ein Rechtsbehelf schon nach seiner allgemeinen Wirkungsmöglichkeit zur Abwehr des Schadens ungeeignet und damit offenbar aussichtslos war, schadet es Ihnen nicht, ihn unterlassen zu haben.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Steht der Schaden aus einem fehlerhaften behördlichen Akt bereits unabänderlich fest und kennen Sie ihn, können Sie den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinausschieben, dass Sie ungeeignete Schritte zur Abhilfe setzen. Die Frist beginnt also nicht erst mit der Rechtskraft der belastenden Entscheidung.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 23.09.2024, 54 Cg 47/24i-18
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.03.2025, 11 R 192/24x-24
Zitierte Paragrafen
ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
44 Absätze, 12.910 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.07.2025
Geschäftszahl
1Ob100/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 16.165,24 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2025, GZ 11 R 192/24x-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. September 2024, GZ 54 Cg 47/24i-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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