Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 33/23f
Worum es ging: Kann ich Eingriffe in meine persönlichen Rechte verbieten lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Ihre persönlichen Rechte wirken gegenüber jedermann, daher können Sie sich auch gegen Eingriffe fremder Personen wehren. Droht eine Verletzung, können Sie Unterlassung verlangen, ohne dass jemandem ein Verschulden nachgewiesen werden muss; ist schon etwas geschehen, können Sie auch die Beseitigung fordern. Nicht jedes Verhalten, das diese Rechte gefährdet, ist aber rechtswidrig.
Nein. Eine Geldstrafe, weil Sie einem gerichtlichen Unterlassungsgebot zuwidergehandelt haben, setzt voraus, dass Sie schuldhaft gehandelt haben, also zumindest fahrlässig. Ein Verhalten ganz ohne Verschulden rechtfertigt keine solche Exekution.
Ja. Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein Persönlichkeitsrecht und genießt Abwehrschutz. Sie können verlangen, dass Eingriffe unterlassen werden, und diesen Anspruch auch vorläufig durch eine einstweilige Verfügung sichern lassen.
Nicht immer. Staatsverträge, die erst durch Gesetze umgesetzt werden müssen, wirken zunächst nicht unmittelbar im Inland. Sie begründen keine eigenen Rechte und sind auch kein Maßstab dafür, ob ein anderer Rechtsakt rechtmäßig ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Gmunden, 04.07.2022, 2 C 312/20s-44
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 09.11.2022, 22 R 229/22s-48
Zitierte Paragrafen
ABGB § 21 ABGB § 523 EO § 355 EO § 381 EO § 382c EO § 382d EO § 382e EO § 382g EO § 393 StGB § 21
Entscheidungstext
56 Absätze, 19.792 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.09.2023
Geschäftszahl
6Ob33/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J* L*, vertreten durch Dr. Gerhard W. Huber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei M* W*, vertreten durch Mag. Martin Karbiener, Rechtsanwalt in Lambach, als gerichtlicher Erwachsenenvertreter wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 9. November 2022, GZ 22 R 229/22s-48, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 4. Juli 2022, GZ 2 C 312/20s-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.017,90 EUR (darin enthalten 169,65 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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