Ist meine Privatsphäre auch außerhalb des Strafrechts geschützt?
günstig für Betroffener betrifft Privatpersonen, Nachbarn, Medien, Unternehmer
Ja. Die Achtung Ihrer Geheimsphäre ist ein angeborenes Persönlichkeitsrecht; es schützt gegen das Eindringen in Ihren Privatbereich ebenso wie gegen das Verbreiten von Informationen daraus. Sie können deshalb auf Unterlassung klagen, ohne jemandem ein Verschulden nachweisen zu müssen. Ihr Schutz ist aber gegen das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Meinungsfreiheit abzuwägen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (35 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Recht auf Achtung der Geheimsphäre als Persönlichkeitsrecht iS des § 16 ABGB.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aus § 16 ABGB wird – ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 EMRK; § 1 DSG) – das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet.OGH 6 Ob 36/22w, 06.04.2022
- Schutzgegenstand ist die Privatheit der Person und ihrer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Äußerungen. Das gilt auch für das Berufs‑ und Geschäftsleben, ohne dass Berufs‑ und Geschäftsgeheimnisse über § 16 ABGB geschützt sind.OGH 6 Ob 230/15i, 30.05.2016
- Hier: Montage von Videokameraattrappen.OGH 8 Ob 47/14s, 26.06.2014
- Die Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig und können durch einstweilige Verfügung gemäß § 381 Z 2 EO geschützt werden.OGH 6 Ob 21/13a, 08.05.2013
- Hier: Eingriff in die Intimsphäre.OGH 4 Ob 200/11g, 20.12.2011
- Hier: Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers.OGH 6 Ob 6/06k, 28.03.2007
- Hier: Nennung einer privaten Handynummer und einer privaten E-mail wenn die Daten in mehreren Publikationen (unter anderem auf verschiedenen Websites) aufgeschienen sind.OGH 6 Ob 167/06m, 14.09.2006
- Dies gilt auch für das Recht auf Namensanonymität. Der Schutz der Privatsphäre auf der einen Seite ist aber mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit auf der anderen Seite abzuwägen. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wird dabei zur Verneinung der Rechtswidrigkeit einer Namensnennung führen, wenn der Namensträger selbst sachlichen Anlass zur Nennung gegeben hat. Ob tatsächlich ein solcher Anlass gegeben war, ist ebenso Einzelfallbeurteilung wie das Ergebnis der Interessenabwägung.OGH 6 Ob 167/06m, 14.09.2006
- Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßiger erlangter Information über die Geheimsphäre.OGH 8 Ob 108/05y, 19.12.2005
- Hier: Schutz einer "Privatsphäre" der im insolvenzrechtlichen Liquidationsstadium befindlichen Gesellschaft kommt von vornherein nicht in Betracht.OGH 8 Ob 40/89, 07.09.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009003 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 35.
- OGH 6 Ob 53/25z, 03.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 184/24p, 06.11.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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