Zum Inhalt springen

Kann ich als Mieter selbst gegen Störungen von außen vorgehen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Vermieter
Ja. Auch wer eine Sache nur aufgrund eines Vertrags gebrauchen darf, etwa als Mieter oder Leasingnehmer, erhält über den Besitzschutz hinaus auch den Schutz eines dinglich Berechtigten. Seine Stellung ist der eines dinglich Berechtigten angenähert. Wird die Sache beschädigt, stehen ihm Ersatzansprüche gegen den Schädiger zu, bei Verwendung der Sache Bereicherungsansprüche.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.10.2022 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des § 372 ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. Ihre Stellung wird dadurch der eines dinglich Berechtigten angenähert. Wegen ihrer absolut geschützten Position stehen ihnen auch bei Beschädigung der Sache Ersatzansprüche gegen den verantwortlichen Schädiger und bei Verwendung der Sache Bereicherungsansprüche gemäß § 1041 ABGB zu.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106815 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Unterlassungsanspruch gegen Vermieter und Mieter

Nein. Ihr Anspruch richtet sich nur auf die Beendigung des störenden Verhaltens, nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses. Wie der Eigentümer das erreicht, bleibt ihm überlassen. Nur wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, kann ausnahmsweise auch die Beendigung des Mietvertrags verlangt werden.

günstig für Vermieter Haftung des Mieters für andere Personen

Als Mieter oder Pächter haften Sie nicht nur für Schäden, die Sie selbst verschulden. Sie haften auch für das Verschulden jener Personen, die die Sache mit Ihrer Duldung benützen, etwa Familienangehörige, Personal, Gäste und Handwerker. Wie weit dieser Kreis reicht, ergibt sich aus dem Zweck des Vertrags.

Verwandte Fragen

Mietrecht · Konkurrierende Rechte zweier Mieter
Mietrecht · Unterlassungsklage des Mieters gegen Dritte
Eigentum und Grundbuch · Klage gegen den einzelnen Störer
Eigentum und Grundbuch · Ansprüche des Eigentümers gegen Störer