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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.08.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 111/18m

Worum es ging: Kann ich das Urteil bekämpfen, weil mich der Richter falsch belehrt hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Nur wenn das Gericht eine Belehrung oder Anleitung ganz unterlassen oder unvollständig gegeben hat, liegt ein Verfahrensmangel vor. Eine inhaltlich unrichtige Belehrung begründet für sich allein keinen Mangel des Verfahrens.

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.

Nein. Sie sind an das gebunden, was Sie in Ihrem Grundbuchsgesuch selbst beantragt haben. Im Rechtsmittel können Sie nichts anderes begehren. Ebenso darf das Gericht nicht mehr oder etwas anderes bewilligen, als Sie verlangt haben.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Nein. Haben Sie eine lastenfreie Abschreibung beantragt, darf das Gericht nicht stattdessen mit Übertragung der Lasten bewilligen, das wäre etwas anderes als beantragt. Ihre erst im Rekurs erklärte Zustimmung bleibt unbeachtet, weil es auf den Zeitpunkt des Einlangens ankommt.

Wie ein Vorbringen zu verstehen ist und auf welche rechtliche Grundlage die Ansprüche gestützt werden, ist für sich allein keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Darauf lässt sich ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht stützen.

Nur, wenn Sie die Ausfertigung des Beschlusses über die Rangordnung vorlegen. Ohne dieses Schriftstück darf das Grundbuchsgericht die Abschreibung eines Trennstücks nicht bewilligen, gleichgültig ob lastenfrei oder mit Übertragung der Lasten. Auf Überlegungen, ob der Berechtigte ohnehin nicht beeinträchtigt wäre, lässt sich das Gericht nicht ein.

Ja. Im Grundbuchsverfahren darf eine erst im Rekurs vorgelegte Bewilligungsurkunde noch berücksichtigt werden, und zwar auch in dritter Instanz. Ob das Erstgericht Ihnen einen Verbesserungsauftrag erteilen hätte müssen, kann dabei überprüft werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 82a GBG 1955 § 96

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.276 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Geschäftszahl

5Ob111/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin N*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Günther Geusau, Rechtsanwalt in Wels, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * sowie EZ * KG * über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 10. April 2018, GZ 23 R 39/18s-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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