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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.07.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 69/25s

Worum es ging: Wie muss ich einen Rechtsfehler des Gerichts aufzeigen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.

Ja. Vermögen, das eigentlich von der Aufteilung ausgenommen wäre, etwa Geerbtes oder Geschenktes, verliert diese Sonderstellung, wenn Sie es für gemeinsames Gebrauchsvermögen oder gemeinsame Ersparnisse verwenden. Das kann auch stillschweigend durch die tatsächliche Verwendung geschehen. Der eingebrachte Wert kann aber zu Ihren Gunsten weiterverfolgt werden.

Aufgeteilt wird nur, was zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Wert nach der besonderen Regel für vor der Scheidung verschobenes Vermögen einzubeziehen ist.

Wird eine Sache, die von der Aufteilung ausgenommen ist, während der Ehe verkauft, bleibt auch der Wert, der an ihre Stelle tritt, von der Aufteilung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass sich dieser Wert noch abgrenzen lässt. So können Sie nachverfolgen, was aus Ihrem eingebrachten oder geerbten Vermögen geworden ist.

Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.

Sind Beiträge, die Sie vor der Ehe geleistet haben, im Wert des Einfamilienhauses aufgegangen, das die Aufteilungsmasse bildet, müssen sie berücksichtigt werden. Man verfolgt dabei, was aus dem eingebrachten Wert geworden ist.

Alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, bleiben bei der Aufteilung außer Betracht. Sie werden aus der Aufteilungsmasse ausgeschieden.

Gewinne eines Unternehmens gehören so lange zum Unternehmen und werden daher nicht aufgeteilt, solange sie nicht für private Zwecke umgewidmet wurden. Das gilt auch für nicht versteuerte Gewinne. Berücksichtigt werden können sie dann nur über die besondere Billigkeitsregel.

Vor der Errichtung dürfen Sie die Stiftungserklärung weitgehend frei gestalten. Sobald die Privatstiftung entstanden ist, ist sie von Ihnen vollständig getrennt: Sie sind weder Mitglied noch Eigentümer des Vermögens und haben den Zugriff darauf verloren. Einfluss haben Sie nur noch so weit, wie es die Stiftungserklärung vorsieht oder Sie sich die Änderung oder den Widerruf vorbehalten haben; eigene Kontrollrechte gibt Ihnen das Gesetz nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

48 Absätze, 12.275 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2025

Geschäftszahl

1Ob69/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. B*, vertreten durch die Ortenburger Locher Huber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner M*, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. März 2025, GZ 43 R 502/24b-184, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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