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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.03.2021 · Fall aus Salzburg

OGH 1 Ob 14/21x

Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Wurden Sparguthaben daraus angesammelt, dass ein Ehegatte alle Erträge des gemeinsam geführten Betriebs und die Erlöse aus dem Verkauf gemeinsamer Betriebsliegenschaften an sich genommen hat, zählen diese Einkünfte zum Unternehmen. Das gilt so lange, bis sie für private Zwecke umgewidmet werden.

Gewinne eines Unternehmens gehören so lange zum Unternehmen und werden daher nicht aufgeteilt, solange sie nicht für private Zwecke umgewidmet wurden. Das gilt auch für nicht versteuerte Gewinne. Berücksichtigt werden können sie dann nur über die besondere Billigkeitsregel.

Nein. Eine Beteiligung gilt nur dann als bloße Wertanlage, wenn damit weder eine Mitwirkung an der Führung noch ein maßgeblicher Einfluss verbunden ist. Wer bei wichtigen Entscheidungen wie größeren Investitionen mitreden darf, hält keine bloße Wertanlage. Schon die rechtliche Möglichkeit des Einflusses genügt.

Der Anspruch auf Rechnungslegung oder auf eine Vermögensangabe gehört zu den Ansprüchen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, wenn er dieses Vermögen betrifft. Er zählt damit zu den Aufteilungsansprüchen. Für sie gilt das dafür vorgesehene Verfahren.

Bei der Aufteilung nach der Scheidung haben Sie Anspruch auf Aufteilung, aber nicht auf eine förmliche Abrechnung. Auskunft können Sie nur verlangen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Vermögen verheimlicht wird. Die bloße Behauptung genügt nicht; Sie müssen die betroffenen Werte so genau benennen, dass Ihr Antrag kein Ausforschen auf gut Glück ist.

Vor der Errichtung dürfen Sie die Stiftungserklärung weitgehend frei gestalten. Sobald die Privatstiftung entstanden ist, ist sie von Ihnen vollständig getrennt: Sie sind weder Mitglied noch Eigentümer des Vermögens und haben den Zugriff darauf verloren. Einfluss haben Sie nur noch so weit, wie es die Stiftungserklärung vorsieht oder Sie sich die Änderung oder den Widerruf vorbehalten haben; eigene Kontrollrechte gibt Ihnen das Gesetz nicht.

Anteile an einem Unternehmen jeder Art gelten grundsätzlich als Unternehmensanteil und bleiben dann außerhalb der Aufteilung. Das gilt aber nur, wenn die Beteiligung so groß ist, dass mit ihr ein maßgeblicher Einfluss verbunden ist. Ist sie kleiner, handelt es sich um eine bloße Wertanlage samt Ertrag und damit um Ersparnisse, die aufzuteilen sind.

Nicht, wenn nur Unternehmen oder Unternehmensanteile eingebracht wurden, die weder mit ehelichen Ersparnissen gegründet noch damit finanziert worden sind. Solche Unternehmen wären auch ohne die Stiftung von der Aufteilung ausgenommen gewesen.

Nur, wenn die Erträge umgewidmet wurden, also nicht mehr dem Unternehmen dienen sollen. Einer Umwidmung kann es gleichkommen, wenn Gewinne an eine Privatstiftung ausgeschüttet und dort bloß angespart werden, ohne wieder unternehmerisch angelegt zu werden, und sich der Stifter Änderung und Widerruf vorbehalten hat. Werden ausgeschüttete Gelder und Verkaufserlöse dagegen weiterhin unternehmerisch investiert, liegt keine Umwidmung vor.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 78

Entscheidungstext

87 Absätze, 64.586 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.03.2021

Geschäftszahl

1Ob14/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin C* M*, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wels, gegen den Antragsgegner DI E* M*, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, MBA, Rechtsanwalt in Wien, und die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 22. April 2020, GZ 21 R 327/19p-134, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10. Juli 2019, GZ 4 Fam 8/16p-117, in der Fassung der Beschlüsse vom 5. September 2019, GZ 4 Fam 8/16p-127, und vom 12. September 2019, GZ 4 Fam 8/16p-128, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisonsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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