Zählt bei meiner Liegenschaft der Einheitswert oder der Marktpreis?
betrifft Grundeigentümer, Erben, Käufer, Verkäufer
Maßgeblich ist der Verkehrswert, also der Marktpreis, und nicht jener Einheitswert, der für Steuern und andere öffentliche Abgaben gilt. Der Verkehrswert ist der Preis, der bei einem Verkauf im redlichen Geschäftsverkehr üblicherweise erzielt werden kann.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 16.11.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Als gemeiner Wert einer Liegenschaft ist nicht der für verschiedene Steuern oder andere öffentliche Abgaben maßgebende Einheitswert, sondern gemäß § 305 ABGB der Verkehrswert anzusehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach § 2 Abs 2 LBG ist der Verkehrswert der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Der Verkehrswert einer Liegenschaft ist gleichbedeutend mit dem in § 305 ABGB genannten „ordentlichen und gemeinen Preis“.OGH 2 Ob 150/16x, 16.11.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010065 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 150/16x, 16.11.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Erbrecht · Verkehrswert einer Liegenschaft im Verfahren
Wohnungseigentum · Unterschied zwischen Nutzwert und Verkehrswert
Familienrecht · Bewertung der Liegenschaft bei Scheidung
Familienrecht · Wert des unfertigen Hauses
Vertragsrecht · Wertermittlung ohne Marktpreis