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Ist ein vertragliches Aufrechnungsverbot mir gegenüber wirksam?

günstig für Konsument betrifft Konsument, Unternehmer, Mieter, Vermieter, Verbraucher
Nicht immer. Auch bei einem vereinbarten Aufrechnungsverbot dürfen Sie aufrechnen, wenn der Gläubiger zahlungsunfähig ist oder Ihre Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Als Verbraucher dürfen Sie zusätzlich mit Gegenforderungen aufrechnen, die aus demselben Vertrag stammen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 11.08.2020 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Bei Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und für den Fall, dass Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, konnte schon bisher trotz einer Kompensationsausschlussvereinbarung aufgerechnet werden. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollte durch § 6 Abs 1 KSchG darüber hinaus auch der für unbillig erachtete Ausschluss der Aufrechnung für Gegenforderungen, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit demselben Vertrag zustehen, unzulässig sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033891 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Aufrechnungsverbot in Geschäftsbedingungen

Ja. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern bleibt ein umfassendes Aufrechnungsverbot in den Geschäftsbedingungen wirksam, solange der Verwender keine marktbeherrschende Stellung hat und der schwächere Teil unter mehreren möglichen Vertragspartnern wählen kann. Die strengere Verbraucherregel wird dann nicht sinngemäß angewendet.

günstig für Unternehmer Rücktritt bei Zahlungsverzug im Verbrauchervertrag

Zahlen Sie trotz Mahnung längere Zeit nicht, ist der Rücktritt vom Vertrag der klassische Fall einer Vertragsauflösung. Auch bei einem Vertrag mit Verbrauchern darf der Rücktritt an mildere Voraussetzungen geknüpft werden als die vorzeitige Fälligstellung aller Raten. Das verstößt weder gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten.

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