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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.08.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 12/25k

Worum es ging: Darf ein Kollektivvertrag mir gesetzliche Rechte wegnehmen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zwingende gesetzliche Bestimmungen können weder durch Ihren Arbeitsvertrag noch durch einen Kollektivvertrag abbedungen werden. Zulässig ist das nur, wenn das Gesetz dazu ausdrücklich ermächtigt. Eine Kollektivvertragsbestimmung, die dagegen verstößt, ist ungültig und wirkungslos.

Ob eine mit Ihnen getroffene Sondervereinbarung für Sie günstiger ist als der Kollektivvertrag, wird nach der Rechtslage im Zeitpunkt beurteilt, in dem Sie die Vereinbarung geschlossen haben. Spätere Verbesserungen durch einen erst danach entstandenen Kollektivvertrag ändern daran nichts.

Ob eine Regelung günstiger ist, wird bei der praktischen Anwendung des Günstigkeitsprinzips grundsätzlich anhand des Einzelfalls des betroffenen Arbeitnehmers beurteilt. Es kommt also auf Ihre eigene Lage an.

Beim Vergleich zweier Regelungen kommt es auf die Einzelfälle der betroffenen Arbeitnehmer an. Was Sie oder Ihr Arbeitgeber persönlich für besser halten, ist dabei nicht ausschlaggebend. Geprüft wird nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben.

Verglichen werden nicht einzelne Bestimmungen für sich, sondern Gruppen von Regelungen, die rechtlich und sachlich zusammengehören, also denselben Regelungsgegenstand betreffen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem sich der Kollektivvertrag und die abweichende Vereinbarung erstmals gegenüberstanden.

Die Vertragsbedienstetenordnung einer Gemeinde wirkt nicht von selbst wie ein Gesetz. Sie ist eine Vorlage, die erst dadurch Inhalt Ihres Dienstvertrags wird, dass sie im Vertrag vereinbart wird.

Ja. Auch wenn Ihr Arbeitsvertrag die Regeln für Vertragsbedienstete als Vorlage übernommen hat, bleiben die zwingenden Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts anwendbar. Regelmäßiges Entgelt für Überstunden und Rufbereitschaft ist daher in das Urlaubsentgelt einzurechnen. Dasselbe gilt für die Berechnung der Abfertigung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 2 AngG Art. 1 § 23 AngG Art. 1 § 3 AngG Art. 1 § 40 AngG Art. 1 § 42 ArbVG Art. 3

Entscheidungstext

51 Absätze, 18.634 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Geschäftszahl

8ObA12/25k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Dominik Öllerer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Reinhalteverband *, vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder, Rechtsanwalt in Sankt Johann im Pongau, wegen 9.584,31 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 2025, GZ 12 Ra 1/25s-15, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. September 2024, GZ 59 Cga 45/24t-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.985,42 EUR (darin 409,90 EUR USt und 1.526 EUR Gerichtsgebühren) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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