Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 73/23k
Worum es ging: Muss ich Geld zurückzahlen, obwohl ich nicht geschäftsfähig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
War das Geschäft ungültig, weil Sie nicht geschäftsfähig waren, müssen Sie das erhaltene Geld nur insoweit zurückgeben, als es bei Ihnen noch vorhanden ist oder zu Ihrem Vorteil verwendet wurde.
Wird ein Vertrag aufgehoben, muss jede Seite alles zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Seiten Rückforderungsansprüche zu, müssen sie nur Zug um Zug erfüllt werden. Den Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen die geleistete Sache nicht gehört hat.
Ja. Spricht Ihnen das Gericht mehr zu, als beantragt wurde, ist das ein Mangel des Verfahrens und keine falsche rechtliche Beurteilung. Ungültig wird die Entscheidung dadurch nicht. Dasselbe gilt im Verfahren über eine einstweilige Verfügung.
Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass mehr zugesprochen wurde als beantragt, können Sie diesen Vorwurf mit einer Revision nicht mehr aufgreifen.
Wird von jemandem, der nicht geschäftsfähig war, aus einem ungültigen Geschäft etwas zurückgefordert, muss der Fordernde beweisen, dass der andere überhaupt etwas erlangt hat. Der Empfänger muss dagegen selbst beweisen, dass der Vorteil weggefallen ist, weil er das Erhaltene nicht mehr hat oder es ihm nicht zugute gekommen ist.
Von einer geschäftsunfähigen Person darf nicht der strenge Beweis verlangt werden, was vom Erhaltenen ihr nicht genützt hat. Es genügt, jene Umstände zu widerlegen, die für einen Nutzen sprechen, etwa indem gezeigt wird, dass ein großer Betrag in kurzer Zeit ausgegeben wurde, ohne sich in Vermögen oder besseren Lebensumständen niederzuschlagen. Das Gericht kann den Betrag auch nach freiem Ermessen festsetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 30.06.2022, 15 Cg 76/17g-78
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 11.10.2023, 11 R 221/23k-85
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1424 ABGB § 331 ABGB § 877 EStG 1988 § 30b ZPO § 405 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 52
Entscheidungstext
48 Absätze, 18.543 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2024
Geschäftszahl
9Ob73/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätin und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. R*, und 2. A*, beide vertreten durch Gabler Ortner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Löschung der Einverleibung des Eigentumsrechts (Streitwert 160.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2023, GZ 11 R 221/23k-85, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Juni 2022, GZ 15 Cg 76/17g-78, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile nunmehr zu lauten hat:
„1. Die aufgrund des Kaufvertrags vom 2. 11./10. 11. 2016 zur TZ * des Bezirksgerichts * erfolgte Einverleibung des Eigentumsrechts der beklagten Partei ob dem Anteil B-LNR * an der Liegenschaft EZ *, KG *, verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäftslokal top *, Gang-WC, ist unwirksam und Zug um Zug gegen die Zahlung von je 80.000 EUR durch die klagenden Parteien zu löschen.
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