Verfallen meine Folgeprovisionen, wenn ich selbst kündige?
günstig für Handelsvertreter betrifft Handelsvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungen, Unternehmer
Nein, eine solche Vereinbarung ist sittenwidrig und damit unwirksam. Wenn schon im Vertretervertrag festgelegt wird, dass bereits verdiente Folgeprovisionen bei einer unbegründeten Eigenkündigung ohne jede Einschränkung erlöschen, hält das nicht. Das gilt auch dann, wenn Sie nicht arbeitnehmerähnlich tätig sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 25.01.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Die schon bei Abschluss eines Agenturvertrags mit einem arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter getroffene Vereinbarung, die (auch) im Fall der Beendigung des Agenturvertrags durch unbegründete, dh ausgleichsschädliche Eigenkündigung durch den Versicherungsvertreter das Erlöschen der bei der Beendigung bereits verdienten, aber noch durch die Ausführung der vermittelten Versicherungsverträge bedingten Vermittlungsprovisionen in Gestalt von Folgeprovisionen ohne jede Einschränkung vorsieht, ist sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sittenwidrigkeit auch im Fall eines nicht arbeitnehmerähnlichen Handelsvertreters.OGH 4 Ob 142/21t, 25.01.2022
- Unbegründete vorzeitige Beendigung des Agenturvertrags durch den Versicherungsvertreter.OGH 9 ObA 19/17k, 24.03.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129774 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 142/21t, 25.01.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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