Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 122/22i
Worum es ging: Kann ich beim Abgang auf meine Abfertigung verzichten?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschließende Vereinbarung über alle gegenseitigen Ansprüche treffen, gilt das als Vergleich. In einem solchen Vergleich können Sie auch auf Ansprüche verzichten, auf die Sie sonst nicht verzichten könnten. Entscheidend ist, ob der Nachteil durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird, etwa durch die Klärung einer unsicheren Lage.
Ein Vergleich ist eine Einigung, mit der strittige oder zweifelhafte Rechte neu festgelegt werden. Dabei gibt jede Seite ein Stück weit nach.
Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.
Nein. Übergeht das Gericht eine Ihrer Behauptungen oder ein Beweismittel, ist das keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts. Hat es Ihr Vorbringen aber übersehen oder missverstanden, kann das zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben.
Mit einem Versicherungsvertreter kann für die Zeit nach Vertragsende keine wirksame Konkurrenzklausel vereinbart werden. Das gilt auch dann, wenn er nur für einen Auftraggeber arbeitet und wirtschaftlich unselbständig ist. Er bleibt darauf angewiesen, seine bestehenden geschäftlichen Verbindungen weiter zu nutzen.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 22.09.2022, 11 Ra 42/22h-32
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.04.2023
Geschäftszahl
9ObA122/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter KR Thomas Schaden und Alexander Leitner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * E*, vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 108.884,70 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 2022, GZ 11 Ra 42/22h-32, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Mai 2022, GZ 14 Cga 30/21d-26, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
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