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Darf man alles vereinbaren, was beide Seiten wollen?

betrifft Vertragspartner, Konsumenten, Unternehmer
Auch wenn Sie Verträge grundsätzlich frei gestalten dürfen, duldet die Rechtsordnung keine Gestaltung, die ihre Normen und Grundsätze missachtet. Ein missbräuchliches Geschäft ist unwirksam und soll dadurch aus der Welt geschafft werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

§ 879 ABGB stellt klar, dass die Rechtsordnung trotz der im Schuldrecht grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit der Parteien eine ihre Normen und Grundsätze missachtende privatautonome Rechtsgestaltung grundsätzlich nicht duldet und der Missbrauch der Privatautonomie durch die Anordnung der Nichtigkeit des unerwünschten Rechtsgeschäfts verhindert, ein dennoch geschlossenes eliminiert werden soll.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116899 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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