Prüft das Gericht von sich aus, ob mein Vertrag sittenwidrig ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 1 Z 3 BUZ.OGH 7 Ob 142/03p, 30.06.2003
- Hier: Wucher nach Abs 2 Z 4.OGH 7 Ob 267/02v, 29.01.2003
- Nur damit wird das Erfordernis der Geltendmachung, sei es auch nur implicite, als Voraussetzung der Beachtung und Prüfung durch das Gericht erfüllt.OGH 6 Ob 1/00s, 17.05.2000
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 182/92, 21.10.1992
- Die Partei braucht sich zwar nicht ausdrücklich auf diese Gesetzesstelle zu berufen, doch bedarf es neben dem erforderlichen Sachvorbringen jedenfalls auch eines Hinweises auf die (vermeintliche) Gesetzwidrigkeit oder Sittenwidrigkeit.OGH 4 Ob 166/82, 20.12.1983
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- § 24 WEG 1975OGH 3 Ob 588/78, 10.10.1979
- Ebenso WucherOGH 6 Ob 229/73, 20.12.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016452 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 32.
- OGH 8 Ob 114/22f, 27.06.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch das Beharren auf der Erfüllung eines Vertrags kann im Einzelfall sittenwidrig sein. Es kommt also nicht nur darauf an, was vereinbart wurde, sondern auch darauf, wie darauf bestanden wird.
Eine vereinbarte Vertragsstrafe verstößt nur dann gegen die guten Sitten, wenn ihre Zahlung den Schuldner wirtschaftlich zugrunde richten oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig einengen könnte, oder wenn schon eine geringfügige Fristüberschreitung eine hohe Strafe auslöst. Es muss ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen.