In welcher Reihenfolge werden die Familienleistungen angerechnet?
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 21.02.2017 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen.OGH 4 Ob 143/12a, 18.10.2012
- Die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen hat auch bei einer unmittelbaren Auszahlung der Familienbeihilfe an den Unterhaltsberechtigten zu erfolgen.OGH 4 Ob 215/09k, 23.02.2010
- Der Kinderabsetzbetrag bezweckt nicht die Entlastung des Geldunterhaltsschuldners eines (geschiedenen) Ehegatten. Jedenfalls bei gehobenem Einkommen des Unterhaltspflichtigen erschöpft sich dessen Zweck in der steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung der Geldunterhaltsansprüche seiner Kinder. So auch zum Mehrkindzuschlag und zum Alleinerzieherabsetzbetrag.OGH 1 Ob 84/04s, 01.07.2004
- Der über Transferleistungen herzustellende Ausgleich ist nur notwendig, soweit er nicht über das Steuerrecht hergestellt werden kann.OGH 5 Ob 168/02w, 03.12.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117082 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die Anrechnung der Familienbeihilfe zugunsten des zahlenden Elternteils erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur, wenn er sie geltend macht. Er muss dazu vorbringen, dass der andere Elternteil die Beihilfe bezieht, und sein Einkommen offenlegen.
In bestimmten Fällen ja. Ergibt die Berechnung, dass der Unterhaltsabsetzbetrag den Geldunterhaltspflichtigen bereits ausreichend steuerlich entlastet, wird der Steuervorteil aus dem Familienbonus Plus der Bemessungsgrundlage zugeschlagen. Der Unterhalt wird dann von diesem erhöhten Einkommen berechnet.