Werden die Bedingungen von Genussscheinen auf Fairness geprüft?
günstig für Anleger betrifft Anleger, Konsumenten, Emittenten, Banken
Ja. Der Vertrag über Genussrechte ist ein eigener Vertragstyp und begründet ein Dauerschuldverhältnis. Weil ihm regelmäßig vorformulierte Bedingungen zugrunde liegen, gelten dafür dieselben Schutzvorschriften wie für andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, einschließlich der Regeln des Konsumentenschutzes.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 21.06.2016 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Das auf Einräumung von Genussrechten gerichtete Rechtsgeschäft ist ein Vertrag sui generis und begründet ein Dauerschuldverhältnis. Ihnen liegen regelmäßig formularmäßige Bedingungen zugrunde, welche den für AGB auch sonst geltenden Vorschriften der §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB sowie des KSchG unterliegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ergänzungskapitalanleihe.OGH 1 Ob 93/16g, 21.06.2016
- Emissionsbedingungen sind als AGB zu qualifizieren.OGH 1 Ob 93/16g, 21.06.2016
- Der auf Einräumung derartiger Gläubigerrechte gerichtete Vertrag, der nicht einfach durch Erfüllung, sondern durch Zeitablauf bzw Kündigung endet und auf laufende Zinszahlungen gerichtet ist, begründet ein Dauerschuldverhältnis.OGH 5 Ob 4/14w, 26.09.2014
- Hier: Ergänzungskapital nach § 23 Abs 7 BWG idF vor BGBl 2013/83.OGH 5 Ob 4/14w, 26.09.2014
- Hier: Partizipationsscheine nach § 23 BWG idF vor BGBl I 2013/184.OGH 2 Ob 84/13m, 29.04.2014
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Ein völliger Ausschluss des Kündigungsrechts bei einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis, wie hier bei Genussrechten, wird als sittenwidrig und als Verstoß gegen § 879 ABGB angesehen, wenn das weitere Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar ist.OGH 1 Ob 105/10p, 06.07.2010
- Hier zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsrechts bei Gewinnscheinen.OGH 1 Ob 105/10p, 06.07.2010
- Zwischen den Emissionsbedingungen von Genussscheinen und jenen von Bankschuldverschreibungen besteht kein grundsätzlicher, für die Frage der Anwendung der AGB-Kontrolle wesentlicher, Unterschied, daher müssen auch die Emissionsbedingungen den auch sonst für AGB geltenden Vorschriften des ABGB (§§ 864a, 879 Abs 3) und des KSchG unterliegen.OGH 7 Ob 15/10x, 17.03.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117292 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 1 Ob 93/16g, 21.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
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