Kann ich meine Anlage kündigen, wenn sie an Wert verliert?
günstig für Emittent betrifft Anleger, Konsument, Bank, Emittent
Nein. Ein Dauerschuldverhältnis können Sie im Kern immer aus wichtigem Grund beenden, das gilt grundsätzlich auch für genussrechtsähnliche Veranlagungen. Dieses Recht besteht aber nicht, wenn sich allein jenes Risiko verwirklicht, das Sie als Anleger ohnehin zu tragen haben. Dann können Sie sich auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 23.02.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das heißt aber nicht, dass deshalb der Emittentin (hier: Ergänzungskapitalanleihe) ein außerordentliches Kündigungsrecht zustünde.OGH 1 Ob 93/16g, 21.06.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129728 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 2 Ob 29/16b, 23.02.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 134/16w, 29.11.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 93/16g, 21.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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