Wie muss ich Zweifel am Strafurteil vor Gericht begründen?
betrifft Angeklagte, Verurteilte, Verteidiger
Sie müssen sich auf bestimmte Beweismittel aus dem Akt beziehen, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind. Eigene Eindrücke, Vermutungen oder ein pauschaler Verweis auf den gesamten Akteninhalt genügen nicht. Ihre Einwände müssen sich außerdem an der gesamten Beweiswürdigung des Gerichts messen lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (87 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2003)
Ableitung erheblicher Bedenken "aus den Akten" bedeutet die Bezugnahme auf konkrete Beweismittel.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, ist eine Tatsachenrüge (Z 5a) nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll.OGH 15 Os 7/23b, 08.03.2023
- Hier: Behauptetes Fehlen von Beweisergebnissen für ein Überschreiten der Grenzmenge (§ 28b SMG).OGH 11 Os 115/15v, 20.10.2015
- Hier: Die Behauptung, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien „aus dem durchgeführten Beweisverfahren nicht nachzuvollziehen“, lässt den erforderlichen Aktenbezug vermissen.OGH 14 Os 116/12h, 18.12.2012
- Das pauschale Abstellen auf den „gesamten Akteninhalt“ lässt die nach der Prozessordnung gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel vermissen.OGH 12 Os 185/11i, 12.04.2012
- Mit dem Hinweis auf das Fehlen „anderer Beweismittel zu diesem Geschehensverlauf" verfehlt der Beschwerdeführer den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich aus den Akten ersichtliche konkrete Verfahrensergebnisse.OGH 14 Os 112/09s, 17.11.2009
- Hier: Die Tatsachenrüge (Z 5a) unterlässt die gebotene Bezugnahme auf konkretes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial oder solche - ebenfalls konkret zu bezeichnende - Beweismittel, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen und dass sie Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481).OGH 13 Os 68/09p, 23.07.2009
- Daran mangelt es jenem Teil des Vorbringens, das die Erwägungen des Erstgerichts - ausgehend von der eigenen Verantwortung - als „völlig unwahrscheinlich" und „schleierhaft" bezeichnet.OGH 11 Os 32/09d, 24.03.2009
- Unterlässt es der Beschwerdeführer, durch konkrete Bezugnahme auf aktenkundige Beweismittel erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen, so verfehlt er solcherart eine prozessförmige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrunds.OGH 14 Os 92/08y, 05.08.2008
- Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände sind ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers.OGH 14 Os 141/07b, 19.02.2008
- Nur gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen vermögen intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahezulegen.OGH 12 Os 71/07v, 23.08.2007
- Ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel können nach der Prozessordnung keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt werden.OGH 14 Os 89/06d, 28.11.2006
- Indem die Tatsachenrüge anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, vermag sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.OGH 12 Os 79/06v, 21.09.2006
- Ein vom Beschwerdeführer behauptetes völliges Fehlen von Beweisergebnissen ist daher nicht mit der Tatsachenrüge, sondern mit der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) geltend zu machen.OGH 11 Os 26/05s, 31.01.2006
- Die Ableitung erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darf sich nicht auf bloße Hypothesen und Spekulationen als Antithese zu den Erwägungen der Tatrichter beschränken, sondern muss aus den Akten - somit unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswürdigung - erfolgen.OGH 11 Os 76/05v, 23.08.2005
- Nicht konkret auf Aktenbestandteile bezogene Spekulationen sind aus Z 5a unbeachtlich.OGH 13 Os 38/05w, 18.05.2005
- Vom Beschwerdeführer ist zur prozessförmigen Darstellung der Rüge zu verlangen, die ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen. Eindrücke des Beschwerdeführers, Hypothesen und Spekulationen gehören nicht hierher.OGH 13 Os 43/03, 03.09.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117446 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 87.
- OGH 14 Os 7/26z, 19.05.2026
Im Gesetz
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