Muss ich für den Unterhalt mein Erspartes angreifen?
betrifft Unterhaltspflichtige, Kinder, Ehegatten
Das hängt vom Einzelfall ab. Ob und in welchem Umfang Ihnen zugemutet wird, den Vermögensstamm heranzuziehen, ergibt eine umfassende Abwägung der Interessen nach den konkreten Verhältnissen. Dabei kann auch eine Rolle spielen, woher ein Sparguthaben stammt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 17.10.2023 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Es ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes zumutbar ist. Die Zumutbarkeit kann aber nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung an Hand der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden (hier: Quelle eines Sparguthabens ist in die Interessenabwägung einzubeziehen).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eigentumswohnung und Ersparnisse.OGH 8 Ob 33/20s, 25.08.2020
- Diese Beurteilung ist letztlich Ermessenssache.OGH 5 Ob 168/02w, 03.12.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047470 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 4 Ob 142/23w, 17.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 30/22k, 31.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 206/20k, 07.01.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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